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Coronavirus (COVID-19): BR ruft Notstand aus und mobilisiert Armee

Datum:
17.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Gesundheitsrecht, Massnahmen, Veranstaltungsverbot
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 15.03.2020 und 16.03.2020 hat der Bundesrat getagt und die bereits, aufgrund der ansteigenden Verbreitung des Coronavirus verhängten Massnahmen evaluiert. Am Abend des 16.03.2020 wurden verschärfte Massnahmen kommuniziert. Der Bund stuft die Situation neu als «ausserordentliche Lage» ein.

Einleitung

Nachdem der Bundesrat die Situation am 28.02.2020 als besondere Lage eingestuft hatte (Bekämpfung Coronavirus (COVID-19) / Veranstaltungsverbot bei > 1‘000 Personen) und diese Massnahmen bereits am 13.03.2020 verschärft hat (Coronavirus (COVID-19): Bundesrat verschärft Massnahmen zum Gesundheitsschutz und unterstützt betroffene Branchen), folgten gestern, 16.03.2020, noch weitreichendere Massnahmen.

Neuerdings stuft der Bundesrat die Situation in der Schweiz als „ausserordentliche Lage“ gemäss Epidemiengesetz ein. Es wurden bestehende Massnahmen verschärft und weitere erlassen, gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen. Dies mit dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus soweit es geht einzudämmen und Risikogruppen zu schützen sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und Heilmitteln sicherstellen.

Nachfolgend finden Sie die offizielle Kommunikation des Bundesamts für Gesundheit (BAG):

Aufrechterhaltung der Kapazitäten der Gesundheitsversorgung und Einreisebeschränkungen für Personen aus Risikoländern und Risikogebieten

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern und Risikoregionen. Damit will er die Verbreitung des Coronavirus verhindern und eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege- und Heilmitteln gewährleisten.

Definition Risikoländer und Risikogebiete

Das Eidgenössische Departement des Innern EDI definiert nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des für auswärtige Angelegenheiten EDA Länder oder Regionen, die als Risikoland oder Risikoregion bezeichnet werden. Das Land oder die Region muss ausserordentliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des neuen Coronavirus angeordnet haben.

Zurzeit gelten Italien, Deutschland, Frankreich und Österreich als Risikoländer.

Personen aus Risikoländern wird die Einreise in die Schweiz verweigert.

Personen aus Risikoländern oder Risikoregionen wird die Einreise in die Schweiz verweigert. Ausnahmen sind möglich, beispielsweise für Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Wer trotz Einreiseverbot einreisen will, muss glaubhaft machen, dass eine der Ausnahmebestimmungen erfüllt ist.

Diese Regelung gilt längstens für 6 Monate.

Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen

Verbot von Präsenzunterricht an allen Bildungseinrichtungen

Der Präsenzunterricht in Schulen, Hochschulen und übrigen Ausbildungsstätten ist verboten. Dieses Verbot gilt bis am 19. April 2020.

Die Kantone müssen Betreuungsangebote schaffen für Kinder, die nicht privat betreut werden können. Besonders gefährdete Personen dürfen nicht eingebunden werden.

Veranstaltungen und Betriebe

Der Bundesrat verbietet öffentliche und private Veranstaltungen. Dazu gehören auch Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten. Auch alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen werden geschlossen. Das sind namentlich:

  • Einkaufsläden und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

Das Verbot gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf (z.B. Kioske, Tankstellenshops) anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern
  • Banken
  • Tankstellen
  • Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
  • Werkstätten für Transportmittel
  • Öffentliche Verwaltung
  • Soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen)
  • Beerdigungen im engen Familienkreis
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
  • Hotels

Diese Einrichtungen müssen die Hygiene- und Verhaltensregeln einhalten. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass die Anzahl der anwesenden Personen limitiert werden muss, damit die erforderliche Distanz eingehalten werden kann.

Kantone können in bestimmten Situationen restriktiv Ausnahmen von diesem Verbot erlauben. Für solche Ausnahmen braucht es ein überwiegendes öffentliches Interesse (z.B. für Bildungseinrichtungen und bei Versorgungproblemen) und es müssen umfangreiche Präventionsmassnahmen eingehalten werden.

Diese Regelung gilt bis am 19. April 2020.

Besonders gefährdete Personen

Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen vermeiden.

Besonders gefährdet sind Personen:

  • die älter sind als 65 Jahre

und Personen, die insbesondere eine der folgenden Erkrankungen haben:

  • Bluthochdruck
  • Diabetes
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Krebs

Arbeitgeber müssen besonders gefährdete Personen schützen

Besonders gefährdete Personen arbeiten von zu Hause aus. Der Arbeitgeber beurlaubt besonders gefährdete Personen, falls eine Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist. Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn weiter.

Eine besonders gefährdete Person teilt ihre besondere Gefährdung ihrem Arbeitgeber durch eine persönliche Erklärung mit. Der Arbeitgeber kann fallweise ein ärztliches Attest verlangen.

Gesundheitsversorgung

Die Kantone können private Spitäler und Kliniken verpflichten, Patientinnen und Patienten aufzunehmen. Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen dürfen keine nicht dringenden Eingriffe und Behandlungen mehr durchführen.

Meldepflicht der Gesundheitsversorger

Der Bund will die Gesundheitsversorgung koordinieren. Dazu braucht er aktuelle Informationen aus den Spitälern. Beispielsweise müssen die Kantone dem Koordinierenden Sanitätsdienst melden, wie hoch die Auslastung der Spitalbetten ist oder wie viele Intensivpflegeplätze belegt sind.

Strafbestimmungen

Wer sich nicht an die erlassenen Verbote hält, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldbusse bestraft.

Quelle: Neues Coronavirus: Massnahmen des Bundes | bag.admin.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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