LAWNEWS

Asylrecht / Migrationsrecht / Ausländer- und Asylrecht / Gesundheitsrecht / Wirtschaft

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Schweiz dehnt Grenzkontrollen auf alle Schengen-Staaten aus

Datum:
26.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Schengen-Staaten
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das EJPD hat am 25.03.2020 darüber informiert, dass die Einreisebeschränkungen auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt worden seien. Diese Massnahme solle den Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus weiter verstärken.

Erinnerlich hat der Bundesrat am 16.03.2020 die Beschränkungen für die Einreise auf dem Landweg und für den Luftreiseverkehr aus Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich und Spanien und alle Nicht-Schengen-Staaten beschlossen.

Am 24.03.2020, 24 Uhr, sind verschärfte Einreisevoraussetzungen auch gegenüber Flügen aus sämtlichen verbleibenden Schengen-Staaten mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein in Kraft getreten. Neu unterlägen damit alle Flüge aus dem Ausland denselben Einreisekontrollen.

Weiterhin erlaubt sei die Einreise von:

  • Schweizer Bürgern und Bürgern aus dem Fürstentum Liechtenstein
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz
  • Personen, die aus beruflichen Gründen in die Schweiz reisen müssen oder sich in einer Situation absoluter Notwendigkeit befinden.

Zulässig sei weiterhin der Transit- und der Warenverkehr.

Gemäss Freizügigkeitsabkommen seien die assoziierten Staaten berechtigt, die Personenfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken.

Die Ausdehnung der Einreisebeschränkungen auf alle EU/EFTA-Mitgliedstaaten trage dem Prinzip der Gleichbehandlung Rechnung und entspreche der COVID-19-Verordnung.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.