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Unternehmenssteuern

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Interkantonal tätige Immobiliengesellschaft und Verlustverrechnung

Datum:
04.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Stichworte:
Steuerrecht, Thurgau, Verlustverrechnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgerichtsurteil 2C_285/2018 vom 05.11.2019 stellt klar, dass

  • Verluste, die am Spezialsteuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft ohne Betriebsstätte in einem anderen Kanton als im Sitzkanton) entstehen,
    • nicht quotenmässig auf alle anderen Kantone mit Gewinnen zu verteilen,
    • sondern in erster Linie durch das Hauptsteuerdomizil zu übernehmen sind
  • erst wenn am Hauptsteuerdomizil ein Verlustüberschuss entsteht,
    • müssen andere Kantone mit Gewinnen einen Verlustanteil übernehmen.

Diese Klärung hat für interkantonal tätige Immobiliengesellschaften zur Folge, dass

  • diese am Hauptsteuerdomizil inskünftig weniger Gewinnsteuern bezahlen müssen,
  • in den Nebensteuerdomizilen die steuerbaren Gewinne ansteigen, sofern und soweit ein Verlustverrechnungsfall vorliegt;
  • das Prinzip, wonach Liegenschaftsgewinne am Ort der gelegenen Sache zu besteuern sind, gestärkt wird.

Das Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15.03.2007 wird durch das neue Urteil relativiert:

  • Das Kreisschreiben sah unter Kapitel 3.2.1 vor, dass nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis schmälern
  • Die betreffende Bestimmung unter Kapitel 3.2.1 dürfte nun nicht mehr anwendbar sein.

Es ist davon ausgehen, dass das Kreisschreiben entsprechend aktualisiert wird.

Quelle

BGer 2C_285/2018 vom 05.11.2019

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