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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Konkursschluss und ausstehende SchKG-Abtretungen – HR-Löschung der Konkursitin?

Datum:
19.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Abtretung, Handelsregister
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 260

Konkursschliessung trotz pendenter Abtretungsansprüche

Aufgrund von KOV 95 kann ein Konkursverfahren auch dann geschlossen werden, wenn die Geltendmachung der Abtretungsansprüche nach SchKG 260 noch pendent ist.

Löschung der Konkursitin im Handelsregister

Nach Konkursschluss wird die konkursite Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

Fehlende Aktivlegitimation nach HR-Löschung

Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid (Urteil 4A_384/2016 vom 01.02.2017, Erw. 1.4) fehlt es danach dem Abtretungsgläubiger an der Aktivlegitimation zur prozessualen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche.

Dies hat zur Folge, dass der Abtretungsgläubiger die Wiedereintragung der Konkursschuldnerin im Handelsregister verlangen muss (vgl. HRegV 164).

Vorkehren zur Verhinderung eines HR-Wiedereintragungsverfahrens

Mit einer Anweisung an das zuständige Handelsregisteramt, die Schuldnerin sei trotz Schliessung des Konkursverfahrens nicht zu löschen, kann ein unnötiges und aufwändiges Wiedereintragungsverfahren vermieden werden.

Der Konkursrichter kann bei Anordnung des Konkursschlusses das Handelsregisteramt anweisen, die Löschung der Schuldnerin erst auf Anweisung des Konkursamtes hin vorzunehmen. Der Konkursrichter wird zusätzlich das Konkursamt anweisen, die Löschung der Schuldnerin aus dem HR erst anzumelden,

  • nach rechtskräftiger Erledigung der abgetretenen Ansprüche oder
  • nach Annullierung der Abtretung(en).

Quelle

Bezirksgericht Zürich

Konkursgericht

Urteil vom 13.08.2019

Urteil EK191109

ZR 118 (2019) Nr. 62, S. 272 ff.

Art. 260 SchKG   F. Abtretung von Rechtsansprüchen

F. Abtretung von Rechtsansprüchen

1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.

2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.

3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.

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