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Coronavirus (COVID-19): BR will mit weiteren Massnahmen krisenbedingte Konkurswelle verhindern

Datum:
14.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung und Konkurs, Coronavirus, COVID-19
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat will gemäss Bekunden vom 08.04.2020 Massnahmen ergreifen, um Schweizer Unternehmen vor einem corona-bedingten Konkurs zu bewahren. Er habe nun das EJPD beauftragt, ihm nächste Woche entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

  • Keine Verlängerung von Betreibungsstillstand und Gerichtsferien
    • Der Bundesrat verlängert nicht:
      • den Rechtsstillstand im Betreibungswesen
      • die Gerichtsferien in den Zivil- und Verwaltungsverfahren
    • Sie würden daher – wie geplant – am 19.04.2020 um Mitternacht enden
  • Betreibungsstillstand kein geeignetes Mittel für gegenwärtige Schwierigkeiten
    • Der Fristenstillstand im Betreibungswesen sei langfristig, so der Bundesrat, kein geeignetes Instrument, um den gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen
    • Der Bundesrat fasse stattdessen Massnahmen ins Auge, um corona-bedingte Konkurse soweit möglich zu verhindern
  • Weiterhin Überschuldungs- und Konkursgefahr
    • Der Bundesrat gehe davon aus, dass trotz der von ihm getroffenen substanziellen Abfederungsmassnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bei zahlreichen Unternehmen wegen der Corona-Pandemie die Überschuldung und damit der Konkurs drohe
    • Die Schweiz solle vor unnötigen Konkursen bewahrt werden, hätte doch eine Konkurswelle schwere Folgen für Volkswirtschaft und Arbeitsplätze
    • Das EJPD sei daher beauftragt worden, geeignete Instrumente vorzuschlagen, namentlich
      • im Kapitalschutzrecht (OR) und
      • im Sanierungs- und Stundungsrecht (SchKG)
  • Konkursaufschub und befristete COVID-19-Stundung
    • Auftrag an EJPD
      • Das EJPD habe eine vorübergehende Regelung zu prüfen, wonach Unternehmen bei drohender, coronabedingter Überschuldung mit der Konkursanmeldung zuwarten könnten, wenn Aussicht bestehe, dass eine Überschuldung nach der Krise behoben werden könne
    • Teilsistierung von OR 725 Abs. 2
      • Der Verwaltungsrat (VR) solle temporär von der Überschuldungsanzeige gemäss OR 725 Abs. 2 dispensiert werden
    • Anpassung des Nachlassrechts
      • Sodann solle das Nachlassrecht gemäss SchKG 293 ff. mit geringfügigen Änderungen auf die Bedürfnisse in der aktuellen Lage zugeschnitten werden
    • KMU in finanziellen Nöten
      • Für KMU, die allein wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Nöte geraten seien, solle eine befristete Stundung eingeführt werden, die sog. „COVID-19-Stundung“
    • Gelegenheit zur Reorganisation
      • Die beiden Massnahmen sollen den KMU Zeit verschaffen, um
        • ihr Geschäft zu reorganisieren und
        • die Sanierungsmassnahmen umzusetzen
    • Notstundung werde als nicht taugliches Instrument beurteilt
      • Der BR halte dafür, dass die im SchKG bereits vorgesehene Notstundung zum Schutze gefährdeter Unternehmen nach SchKG 337 ff. in der gegenwärtigen Krise kein geeignetes Instrument darstelle
      • Allfällige Gesuche der Kantone würden daher abschlägig beantwortet
    • Ergebnis der öffentlichen Konsultation
      • Das Bundesamt für Justiz (BJ) habe zu diesen Vorschlägen vom 01.04.2020 bis am 03.04.2020 eine öffentliche Konsultation durchgeführt
      • Es seien annährend 100 Stellungnahmen eingegangen, welche die Stossrichtung grossmehrheitlich unterstützten
  • Gerichte mit neuen Technologien
    • Im Bereich der Zivilverfahren solle das EJPD zur Entlastung der Gerichte vorübergehende Spezialregelungen im Verfahrensrecht prüfen, wie
      • Einsatz von Videokonferenzen
      • Einsatz von Telefonkonferenzen
    • Eine entsprechende Regelung solle sicherstellen:
      • Beseitigung von Unsicherheiten
      • Aufrechterhaltung des Justizbetriebs.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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