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Coronavirus (COVID-19): Massnahmen gegen Konkurse

Datum:
17.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Coronavirus, COVID-19, Konkurs, OR 725, Überschuldung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat will – wie mehrmals angekündigt – mit gezielten Massnahmen corona-bedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern.

Hiezu hat er die entsprechende Verordnung an seiner Sitzung vom 16.04.2020 verabschiedet und per 20.04.2020 in Kraft gesetzt. Die Verordnung sieht eine vorübergehende Entlastung von der Überschuldungsanzeige-Pflicht vor, welche in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde, sowie die Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung, insbesondere für KMU.

Der Bundesrat gestaltete die Vorarbeiten wie folgt:

Die Verordnung, die der Bundesrat heute verabschiedet hat, umfasst zwei vorübergehende Regelungen:

  • die befristete Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige
  • die Einführung einer befristeten COVID-19-Stundung.

Beide Massnahmen hätten zum Ziel, diejenigen Unternehmen vor einem drohenden Konkurs zu schützen, die allein aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten:

  • Verhinderung coronabedingter Konkurse
  • Sicherung von Arbeitsplätzen und Löhnen
  • Eindämmung des volkswirtschaftlichen Schadens der Corona-Pandemie.

Im Einzelnen:

  • Dispens Konkursrichter-Benachrichtigung (sog. Überschuldungsanzeige)
  • Befristete Stundung (sog. COVID-19-Stundung)
    • Zusätzlich hat der Bundesrat für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die wegen der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten, neu eine befristete Stundung eingeführt:
    • Die Vorteile dieser Massnahme für KMU seien:
      • rasches, unbürokratisches Verfahren
      • vorübergehende Stundung von 3 Monaten
      • keine Vorlage eines Sanierungsplans
    • Die Covid19-Stundung könne verlängert werden
      • um weitere drei Monate
    • Anders als bei der Nachlassstundung würden zum Schutze der Gläubiger spezifische Einschränkungen gelten, namentlich würden von der Stundung nicht erfasst und würden weiterhin voraussetzungslos gelten:
  • Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Justizbetriebs
    • In einer Verordnung präzisiert der BR, unter welchen Umständen ein Gericht in Zivilverfahren anordnen könne:
      • Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen
      • Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anstelle einer mündlichen Verhandlung
    • Zwingende Einhaltung der
      • Gewährleistung des Datenschutzes
      • Datensicherheit
      • Dokumentationspflicht
    • Ausschluss des Einsatzes von Video- und Telefonanhörungen für den Einbezug von Kindern im Zivilprozess.
  • Zustellung von Betreibungsurkunden
    • Auch für die Zustellung von Betreibungsurkunden würden vorübergehend erleichterte Bedingungen gelten, nämlich:
      • in gewissen Fällen sei die Zustellung auch ohne Empfangsbestätigung gültig, sofern ein Zustellnachweis erbracht werde
      • zB Zustellung mittels «A-Post-Plus» der Schweizerischen Post
    • Mit diesen Massnahmen solle das Ziel, den Justizbetrieb auch unter den corona-bedingten schwierigen Umständen weiterhin aufrechtzuerhalten, verfolgt werden.

Die zwei Verordnungen des Bundesrats treten – wie eingangs erwähnt – am 20.04.2020 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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