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Verwaltungsrecht / Zivilprozessrecht

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Coronavirus (COVID-19): Verlängerung Gerichtsferien für Zivil- und Verwaltungsverfahren

Datum:
02.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Stichworte:
Gerichtsferien, Justizgewährleistung, Verlängerung der Gerichtsferien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dringliche Verfahren und Strafprozesse ausgenommen

Um Gerichten, Behörden, Anwälten und Parteien zu ermöglichen, sich besser auf die Erschwerungen aus der Coronavirus-Pandemie einzustellen, hat der Bundesrat am Freitag, den 20.03.2020, beschlossen, die über die Ostertage anstehenden Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren bereits am 21.03.2020 beginnen zu lassen.

Es gilt daher folgendes:

  • Neue Dauer der Gerichtsferien
    • 03.2020 bis und mit 19.04.2020
  • Betroffene Verfahren
    • alle Verfahren nach Bundesrecht
    • alle Verfahren nach kantonalem Recht
  • Ausgenommene Verfahren
    • Verfahren, in denen bereits heute keine Gerichtsferien vorgesehen sind, namentlich
      • Verfahren in dringenden Angelegenheiten
      • Strafverfahren
  • Funktionierender Justizbetrieb für Bevölkerung + Wirtschaft essentiell
    • Wegen der Justizgewährleistung lehnt der Bundesrat derzeit Massnahmen ab, mit welchen der Justizbetrieb weitgehend eingestellt würde
    • Deshalb:
      • Abstandnahme von der Vertagung landesweit sämtlicher Verhandlungstermine
      • Abstandnahme vom Zustellungsverzicht von Urteilen, Entscheiden und Verfügungen
  • Primär Ausschöpfung bestehender Instrumente
    • Gemäss Bundesrat bieten die bestehenden Verfahrensgesetze den Gerichten und Behörden genügend Spielraum, um die derzeitigen Herausforderungen zu bewältigen:
      • Absage oder Verschiebung nicht dringlicher Gerichtsverhandlungen
      • Möglichkeit, Fristen zu verlängern oder wiederherzustellen

Der Bundesrat beobachte die Situation weiterhin genau und werde sich vor Ablauf dieser Massnahme erneut mit den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Justiz befassen; der Bundesrat stehe im Austausch mit allen Beteiligten und würde handeln, wenn dies notwendig würde.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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