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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Schenkungsanfechtung der Bezahlung von Versicherungsprämien?

Datum:
28.04.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Abtretung nach SchKG 260, Versicherungsprämien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 286 (Schenkungspauliana) i.V.m. SchKG 260 + OR 20 (Nichtigkeit)

Einleitung

Drei Banken, A., B. und C. fochten die stattgefundene Zahlung von Versicherungsprämien mit der Schenkungspauliana nach SchKG 286 an.

Zuvor machten sie geltend, die 13 Versicherungsverträge seien aufgrund anfänglicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne von OR 20 ex tunc nichtig, sodass die Leistung der Versicherungsprämien ohne Rechtsgrund erbracht worden seien und daher als unentgeltliche Verfügungen im Sinne von SchKG 286 anfechtbar seien.

Sachverhalt

„A.

A.a. Am 30. April 2010 wurde über die E.________ AG, mit Sitz in U.________, der Konkurs eröffnet. Im Jahr vor der Konkurseröffnung hatte die E.________ AG mit der D.________ SA (bzw. deren Rechtsvorgängerinnen), mit Sitz in Belgien, 13 Versicherungsverträge für Kreditversicherung abgeschlossen. Mit diesen Kreditversicherungsverträgen gewährte die D.________ SA gegen Bezahlung der Versicherungsprämien im Umfang von insgesamt rund 3,6 Mio. Fr. Versicherungsschutz für Ausfälle von Forderungen der Versicherungsnehmerin gegenüber 13 Kunden der E.________ AG aus Herstellung und Lieferung von Metallpressen.

A.b. Am 27. März 2012 trat die ausseramtliche Konkursverwaltung den Konkursgläubigerinnen A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG gestützt auf Art. 260 SchKG den inventarisierten «Forderungsanspruch gegen die D.________ Kreditversicherungs-AG, Zweigniederlassung V.________, aus Prämienrückforderung Kreditversicherung (CHF 20’432’000.00) (Inv.Nr. xxx) » ab.

A.c. Am 2. Oktober 2012 erhoben die Abtretungsgläubigerinnen A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG Klage beim Bezirksgericht Luzern. Sie beantragten, die D.________ SA sei zu verpflichten, ihnen Fr. 3’616’657.–, eventuell Euro 2’386’098.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2012.

Zu Begründung brachten die Klägerinnen im Wesentlichen vor, die bei Versicherungsabschluss von der E.________ AG vorgelegten 13 Kaufverträge über Metallpressen und angeblichen Forderungen gegenüber Kunden seien fingiert gewesen. Den von der D.________ SA erwirkten Versicherungsschutz für Kreditausfall gegenüber den Kunden habe die E.________ AG dazu benutzt, um den Banken (darunter die Abtretungsgläubigerinnen) solide Geschäftsverhältnisse vorzutäuschen und diese zur Finanzierung zu bewegen. Wohl könne der D.________ SA keine Mitwirkung vorgeworfen werden. Die 13 mit der D.________ SA abgeschlossenen Kreditversicherungsverträge seien jedoch nichtig und die ohne Rechtsgrund erbrachten Prämienzahlungen daher unentgeltliche Verfügungen im Sinne von Art. 286 SchKG und anfechtbar.“

Prozess-History

B.

Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG gelangten mit Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 26. August 2015 wies das Kantonsgericht die Klage ebenfalls ab.

C.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhoben die A.________ AG, Bank B.________ SA und Bank C.________ AG Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die D.________ SA (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihnen Fr. 3’616’657.–, eventuell Euro 2’386’098.– zu bezahlen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 30. April 2012. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind die Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.“

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog in diesem Mehrparteienstreit was folgt:

  • PAULIANA
    • Voraussetzungen Schenkungspauliana
      • Für die Schenkungspauliana ist die Unentgeltlichkeit gegeben, wenn gemäss dem objektiven Vertragsinhalt keine Gegenleistung vorgesehen ist
    • Keine Unentgeltlichkeit
      • Keine Unentgeltlichkeit liegt vor,
        • wenn die Gegenleistung bloss ausbleibt oder
        • wenn nach der subjektiven Absicht der Parteien keine Gegenleistung erfolgt
    • Erbringen der effektiven Gegenleistung?
      • Die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit hängt nicht davon ab, ob die Gegenleistung effektiv erbracht wird oder nicht
    • Rechtsnatur
      • Die paulianische Anfechtung ist nicht ein Institut des materiellen Rechts, sondern – entsprechend der gesetzlichen Zuordnung – des Zwangsvollstreckungsrechts und tangiert die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht
  • NICHTIGER VERSICHERUNGSVERTRAG?
    • Versicherungsvertrag?
      • Ein Versicherungsvertrag ist entgeltlich
    • Regelungsgegenstand des Versicherungsvertrags
      • Der Versicherungsvertrag bestimmt den Umfang der Leistungen in Form von Versicherungsprämien und Geldleistungen im Versicherungsfall
      • Mit den gegenleistungsbezogenen Versicherungsverträgen (beinhaltend Versprechen einer Gegenleistung im Versicherungsfall resp. Risikoübernahme im Kreditausfall, gegen bezahlte Versicherungsprämien) kann die Schenkungspauliana nicht angerufen werden
    • Nichtigkeitsfolgen
      • Versicherungsverträge sind auch bei einer Nichtigkeit ex tunc (von Anfang an) nicht unentgeltliche Rechtsgeschäfte
      • In materiell-rechtlicher Hinsicht kann eine rechtsgrundlose Leistung (wie hier infolge Nichtigkeit) nicht einer willentlich unentgeltlichen Leistung gleichgestellt werden
    • Klage der 3 Banken
      • Die involvierten Banken klagten nicht auf
        • Feststellung der Nichtigkeit der Versicherungsverträge
        • Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 62 ff.
    • Nichtigkeit schliesst paulianische Anfechtung aus
      • Ist eine Nichtigkeit durch materiell-rechtliches Urteil festgestellt, kommt eine paulianische Anfechtung nicht mehr in Betracht
  • ABTRETUNG PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS
    • Abtretung nach SchKG 260?
      • Ob die Konkursverwaltung einen paulianischen Anfechtungsanspruch abgetreten hat, blieb offen.

Die Klage war bereits aufgrund der versicherungsvertraglichen (Nichtigkeits-)Überlegungen abzuweisen, weshalb die weiteren materiell-rechtlichen Hürden (Annahme eine faktischen Vertragsverhältnisses und dessen Wegfall ex tunc etc.) offengelassen werden konnte.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Gerichtskosten an die solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen

Quelle

BGer 5A_843/2015 vom 06.02.2017 = BGE 143 III 167

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