LAWNEWS

Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

QR Code

WEKO genehmigt Beteiligung von „Swisscombi“ an „SBB Cargo“

Datum:
03.04.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
SBB Cargo, WEKO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) habe gemäss Mitteilung vom 02.04.2020 die Beteiligung an „SBB Cargo“ durch „Planzer“ und „Camion-Transport“ vertieft geprüft.

Gemäss WEKO führe der Zusammenschluss nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs. Deshalb lasse die WEKO den Zusammenschluss zu.

„Planzer“ und „Camion-Transport“ wollen sich über ihre gemeinsame Tochtergesellschaft „Swiss Combi“ zu 35 Prozent an „SBB Cargo“ beteiligen. An „Swiss Combi“ seien zudem auch „Galliker“ und „Bertschi“ zu je 10 Prozent beteiligt.

Mit dem Zusammenschluss wollen „Planzer“ und „Camion-Transport“ ihre Logistikkenntnisse zur Optimierung bestehender und zur Entwicklung neuer Produkte in „SBB Cargo“ einbringen. „SBB“ und die Logistikunternehmen beabsichtigen offenbar, die Wirtschaftlichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von „SBB Cargo“ zu verbessern.

Gemäss WEKO führe der geplante Zusammenschluss zwar bei den Umschlagsleistungen im kombinierten Verkehr im Raum Gossau / St. Gallen zu einer marktbeherrschenden Stellung. Den beteiligten Unternehmen ermögliche dies aber nicht, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildrechte: © SBB CFF FFS

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.