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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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Auto-Servicepartnervertrag: Missbräuchliche Vertragsverweigerung

Datum:
27.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Kartellrecht, Wettbewerbsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

KG 7

Der Personenwagen-Importeur der Marken «X» und «Y» verweigerte einem Garagisten, welcher während Jahrzehnten den Status einer autorisierten Werkstatt für diese Marken innehatte, welcher die ihm auferlegten Service-Standards und After-Sales-Leistungsparameter stets erfüllte und in entsprechenden Rankings des Importeurs jeweils Spitzenplätze belegte, die Vertragsverlängerungen resp. den Abschluss neuer Service-Verträge. – Im Rahmen der vorläufigen Einzelfallbeurteilung erschien dies dem zuständigen Gericht als nicht durch sog. „legitimate business reasons“ gerechtfertigt und damit als missbräuchlich im Sinne von KG 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a.

Für die Probleme der prozessualen Anträge, der Unvereinbarkeit eines Antrags auf vorsorgliche Verpflichtung zum Abschluss neuer Service-Verträge mit ZPO 262 und die Eventualanträge für vorsorgliche Massnahmen sei auf die Urteilsbegründung selbst verwiesen.

Quelle

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, vom 29.10.2019

(1F 19 2)

Art. 7 Unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen

1 Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.

2 Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:

  1. die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
  2. die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  3. die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
  4. die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
  5. die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
  6. die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen.
Art. 262 ZPO   Inhalt

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere:

  1. ein Verbot;
  2. eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands;
  3. eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person;
  4. eine Sachleistung;
  5. die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.

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