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Coronavirus (COVID-19): Reisebranche erhält exklusiven Rechtsstillstand bis 30.09.2020

Datum:
20.05.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Corona, Coronavirus, Rechtsstillstand, Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung einen befristeten Rechtsstillstand für die Reisebranche erlassen.

Reisebüros können demnach für Rückzahlungen nach einer Reiseannullation bis zum 30.09.2020 nicht betrieben werden!

Mit dieser speziellen Massnahme setzt der Bundesrat ein Parlamentsauftrag um. Damit wird den besonderen Herausforderungen der Reisebüros Rechnung getragen:

  • Undurchführbarkeit von Reisen
    • Wegen der Corona-Krise konnten und können zahlreiche Reisen nicht durchgeführt werden
    • In solchen Fällen muss das Reisebüro den Kunden aufgrund der Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes sämtliche bereits bezahlten Beträge bar zurückerstatten
    • Die Reisebüros werden daher in den nächsten Monaten mit einer grossen Zahl von Rückerstattungsforderungen aus nicht erbrachten Ferien-Leistungen konfrontiert sein
    • Die Reisebüros warten ihrerseits auf die Rückzahlungen der Beträge aus nicht erbrachten Ferien-Leistungen der eigentlichen Leistungserbringer wie
    • Dies macht die Situation der Reiseveranstalter und Reisevermittler besonders schwierig und ist deshalb nicht mit anderen Branchen vergleichbar
    • In der ganzen Leistungskette drohen Liquiditätsengpässe
    • Das Parlament hat deshalb den Bundesrat beauftragt, für die Reisebranche eine spezielle Regelung zu treffen
  • Rechtsstillstand für Forderungen
    • Der befristete Rechtsstillstand betrifft:
      • Rückerstattungsforderungen der Kunden für bereits bezahlte Beträge für Reisen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können
    • Der Rechtsstillstand hat zur Folge:
      • Reisebüros können für diese Forderungen nicht betrieben werden
      • Beträge bleiben von den Reisebüros weiterhin geschuldet
      • Reisebüros haben ihre diesbezüglichen Schulden, soweit dies möglich ist, zu erfüllen
    • Vom Rechtsstillstand nicht betroffen sind andere Forderungen gegenüber Reiseveranstaltern und Reisevermittlern, wie:
      • Forderungen aus Mietverträgen
      • Forderungen aus Arbeitsverträgen
      • usw.
    • Der Rechtsstillstand gilt wie folgt:
      • Inkrafttreten: 21.05.2020
      • Gültigkeitsdauer: bis 30.09.2020
    • Rechtsgrundlage:
      • SchKG 62
  • Kein Eingriff in Einzelfälle und Motive
    • Mit dieser Massnahme wird nicht entschieden:
      • Ob, wenn ja, wer und mit wieviel Anrecht auf die strittigen Beträge im Einzelfall hat
    • Motive:
      • Verschaffung einer Verschnaufpause für die aufgrund von Pandemie und Pauschalreisegesetz besonders betroffene Reisebranche
      • Verhinderung einer Konkurswelle
      • Schutz der Konsumenten vor allfälligen Verlusten bei Reisebüro-Konkursen
  • Rechtsstillstand für langfristige Lösungen
    • Der Rechtsstillstand soll genutzt werden können:
      • für die Prüfung längerfristiger Lösungen
      • für die Formulierung von Lösungsansätzen durch die Vertreter der Reisebranche und Konsumentenorganisationen
    • Das Parlament hat voraus ein Zeichen gesetzt, als es den Bundesrat beauftragt hat, die Luftfahrtbranche finanziell zu unterstützen, namentlich die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss, damit diese ihren Rückzahlungspflichten an die Reisebüros nachkommen können.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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