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Coronavirus: Schrittweise Lockerung der Einreisebeschränkungen ab 11.05.2020

Datum:
04.05.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Weitere Lockerung des Lockdown
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat will gemäss Mitteilung vom 29.04.2020 die corona-bedingten Einreisebeschränkungen parallel zu den wirtschaftlichen Öffnungsetappen schrittweise lockern.

Ab dem 11.05.2020 würden zunächst die vor dem 25.03.2020 eingereichten Gesuche von Erwerbstätigen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Drittstaaten bearbeitet werden (sog. Pendenzenabbau).

Für Schweizer und EU-Bürger solle ab dem 25.03.2020 zudem der Familiennachzug in die Schweiz wieder möglich sein.

Der Bundesrat habe das EJPD beauftragt, diese Lockerungsmassnahmen vorzubereiten.

Die Grenzkontrollen würden hingegen bestehen bleiben.

Der Bundesrat räume dem Schutz der Bevölkerung vor einer Ausbreitung des Coronavirus weiterhin höchste Priorität ein:

  • Einreise und Zulassung ausländischer StA zum Arbeitsmarkt etc.
    • Die Lockerungen in nachgenannten Bereichen sollen nur vorgenommen werden, wenn die epidemiologische Entwicklung dies erlaube:
      • Einreise in die Schweiz
      • Zulassung ausländischer Staatsangehöriger zum hiesigen Arbeitsmarkt
      • Aufenthalt in der Schweiz
    • Die schrittweise Lockerung der Einreisebeschränkungen ermögliche eine epidemiologisch und arbeitsmarktlich kontrollierte Entscheidungsfindung, in Absprache mit den Nachbarstaaten
  • Minimierung der Einschränkungen auf die Wirtschaft
    • Der Bundesrat strebt damit an, die negativen Auswirkungen der Einschränkungen an der Grenze auf die Schweizer Wirtschaft zu minimieren.

Folgende erste Lockerungen im Migrationsbereich würden am 11.05.2020 in Kraft treten:

Lockerungskatalog

  • „Die Kantone bearbeiten alle Gesuche um eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung von Erwerbstätigen aus einem EU- oder EFTA-Staat, die schon vor der Einführung der Einreisebeschränkungen (am 25. März 2020) eingereicht wurden. Das Gleiche gilt für Meldungen über den Stellenantritt für einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bei einem Arbeitgeber in der Schweiz und für grenzüberschreitende Dienstleistungen von maximal 90 Tagen pro Jahr.
  • Auch neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen werden wieder gemäss den üblichen Vorgaben des FZA bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen schriftlichen Vertrag stützt, der vor dem 25. März 2020 abgeschlossen wurde. So kann beispielsweise ein Monteur aus Deutschland eine bereits bestellte Maschine in einem Schweizer Unternehmen installieren.
  • Arbeitnehmenden aus Drittstaaten, die bereits über eine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügen, denen aufgrund der geltenden Einreisebeschränkungen aber kein Visum mehr ausgestellt werden konnte, wird die Einreise erlaubt.
  • Gesuche für eine Anstellung von Personen aus Drittstaaten, die vor dem Inkrafttreten der Zulassungsbeschränkungen für Drittstaatenangehörige (am 19. März 2020) eingereicht wurden, werden weiterbearbeitet. Sie werden genehmigt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ausländergesetz erfüllt sind und die Stelle tatsächlich angetreten werden kann.
  • Der Familiennachzug wird für Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern wieder möglich. Das Gleiche gilt für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Personen aus den EU/EFTA-Staaten.
  • Die Grenzkontrollen werden weitergeführt. Es können zusätzliche Grenzübergänge geöffnet werden, um übermässige Wartezeiten zu verhindern. Damit die Kontrollintensität an den Landgrenzen hochgehalten werden kann, dürfen Flugpassagiere aus dem Ausland weiterhin nur an den Flughäfen Zürich, Genf und Basel einreisen.

Alle anderen Einschränkungen im Migrationsbereich sollen vorerst noch in Kraft bleiben. Der Bundesrat hat aber eine erste Aussprache über weitergehende Lockerungsmassnahmen im Migrationsbereich geführt. Er hat dabei grundsätzlich über einen nächsten Schritt entschieden, der für den 8. Juni vorgesehen ist, sofern die epidemiologische Situation dies erlaubt. Der Bundesrat sieht vor, dass ab diesem Datum wieder alle Gesuche von erwerbstätigen EU- und EFTA-Staatsangehörigen bearbeitet werden können, die ihre Tätigkeit in der Schweiz auch tatsächlich ausüben können. Dieser zweite Öffnungsschritt soll in Absprache mit den Kantonen und den Sozialpartnern erfolgen und durch die Aktivierung der sistierten Stellenmeldepflicht flankiert werden.“

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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