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Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

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Coronavirus: Temporärer Verzugszins-Verzicht bei verspäteten AHV/IV/EO- und ALV-Beitragszahlungen

Datum:
04.05.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
AHV, ALV, EO, IV, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

An der Sitzung vom 29.04.2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden:

Zur Entlastung der Unternehmen und Selbstständigerwerbenden in der ausserordentlichen Lage verzichten die Sozialversicherer AHV, IV, EO und ALV generell auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen:

  • Dauer des Verzugszinsverzichts
    • vom 21.03.2020 bis 30.06.2020
  • Ausstehende AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge
    • Schuld besteht fort
    • Schuld ist vollständig zu bezahlen
  • Inkassofortsetzung ab 01.07.2020
    • Ab dem 01.07.2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin aufgelaufene Beitragsschulden
      • wieder Mahnungen ausstellen und
      • bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten
  • Antrag auf verzugszinsfreien Zahlungsaufschub
    • Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, haben bereits seit 20.03.2020 die Möglichkeit, bei ihrer Ausgleichskasse einen verzugszinsfreien Zahlungsaufschub zu beantragen
  • Ratenzahlungsmöglichkeit
    • Die Unternehmen müssen sich beim Zahlungsaufschub zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichten.
    • Es besteht die Möglichkeit, ratenweise Tilgung der geschuldeten Beiträge zu beantragen, und zwar bis 20.09.2020 zinsfrei.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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