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Rechtsgebiete / Bau- und Planungsrecht

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Quartierplan: Unzulässigkeit zur Raumbeschaffung für Bushof

Datum:
06.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht
Stichworte:
Baurecht, Voraussetzungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich

Im umstrittenen Quartierplanverfahren ging es offenkundig nicht darum, die bestehenden Parzellen – unter Vornahme von Landumlegungen und gewisser Landabzüge zwecks Realisierung der Erschliessungsanlagen – einer besseren Überbaubarkeit zuzuführen, sondern den erheblichen Landbedarf des sogar im kommunalen Teilrichtplan verzeichneten Busbahnhofs zu alimentieren.

Die Einleitung des Quartierplanverfahrens erwies sich aufgrund mangelnder Quartierplanbedürftigkeit des Quartierplangebiets und der ungenügenden Berücksichtigung der Interessen der betroffenen privaten Grundeigentümer als unzulässig.

BRGE III Nr. 0073/2018 und 00074

BEZ 39 (2019) Nr. 35, S. 35 ff.

(Bestätigt, siehe nachfolgenden VGer ZH-Entscheid)

Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

„Die Einleitung eines Quartierplans zur Erschliessung eines Grundstücks ist zwar nicht ausgeschlossen, gleichzeitig besteht aber auch kein Zwang dazu. Vorliegend könnte die Erschliessung des fraglichen Grundstücks auch von den Eigentümern selber als superprivates Vorhaben an die Hand genommen oder in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden. Denkbar wäre auch ein Teilquartierplan. Diesfalls könnten die davon nicht betroffenen Parzellen aus dem Quartierplanperimeter entlassen werden (E. 5.1).

Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin geht es bei der Einleitung des Quartierplans vornehmlich um die Erstellung des geplanten Bushofs (E. 5.2).

Einige Liegenschaften im Quartierplanperimeter müssten dem Bushof weichen. Dabei ist zu bedenken, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entgegen dessen Zweck eine Überbauung dieser Grundstücke nicht mehr vorgesehen ist und diese deshalb einer an die Zentrumszone Z2 angepassten Erschliessung nicht bedürften. Dem Hauptzweck des Quartierplans, alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen bzw. einer baulichen Nutzung zuzuführen, würde damit in Bezug auf einen doch erheblichen Teil des Quartierplangebiets nicht entsprochen. Schon dies spricht gegen die Einleitung des Quartierplans (E. 6.1).

Zwar liegt die Realisierung des Bushofs im öffentlichen Interesse eines breiten potenziellen Nutzerkreises. Allerdings sind diese Interessen vorliegend den privaten Interessen eines einzelnen Grundeigentümers im Quartierplangebiet – der Beschwerdeführerin – gleichzusetzen. Wenn aber die Einleitung des Quartierplans nur der Befriedigung von – nicht in erster Linie den Quartierplangenossen dienenden – Spezialwünschen eines Grundeigentümers dient, spricht dies gegen deren Zulässigkeit (E. 6.2).

Sodann ist es praktisch ausgeschlossen, dass den Grundeigentümern, deren Liegenschaften dem Bushof weichen müssten, ein Realersatz innerhalb des Quartierplangebiets geschaffen werden könnte (E. 6.3).

Dass ein Auskauf als ultima ratio im Rahmen des Quartierplans vorliegend möglich wäre, ist wenig wahrscheinlich (E. 6.4).

Insgesamt vermögen die Interessen der Beschwerdeführerin die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls nicht zu überwiegen (E. 7.1).

Abweisung der Beschwerde.“

VB.2018.00515 vom 27.06.2019

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

Bildquelle: Quartierplan | stadt-zuerich.ch

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