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Kindsrecht / Strafrecht

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Sexueller Missbrauch von Kindern: Konkretisierung der Rechtsprechung

Datum:
07.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Rechtsprechung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schweizerische Bundesgericht (BGer) konkretisiert gemäss heutiger Medienmitteilung die Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern. Es äussert sich dabei in folgendem Zusammenhang 

  • Tatbestand der sexuellen Nötigung und
  • Tatbestand der Vergewaltigung, insbesondere zur Zwangssituation eines Kindes bei der Ausübung von psychischem Druck durch einen ihm nahestehenden Täter.

Sachverhalt

Ein Mann hatte die Tochter seiner Lebenspartnerin während circa zwei Jahren mehrfach sexuell missbraucht. Das Kind war dabei zwischen achteinhalb und zehneinhalb Jahren alt. Der Täter wurde vom Obergericht des Kantons Zürich im Jahr 2019 zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, und zwar wegen

  • mehrfacher Vergewaltigung
  • mehrfacher sexueller Nötigung
  • mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und
  • weiterer Delikte.

Erwägungen

Das Gericht bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach gegenüber einem Täter zusätzlich zu einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (StGB 187) nacherwähnte Straftatbestände zur Anwendung gelangen könnten:

  • Angriff auf die sexuelle Freiheit
  • sexuelle Nötigung
  • Vergewaltigung

Vgl. StGB 189 ff.

Das Strafrecht schütze Kinder stärker als erwachsene Opfer. Es würden geschützt:

  • Mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
    • ihre seelische Entwicklung
  • Mit den weiteren Tatbeständen – gleich wie bei Erwachsenen
    • ihre sexuelle Freiheit

In seinem Entscheid konkretisiert das Bundesgericht insbesondere die Anforderungen an das psychische «Unter-Druck-Setzen» eines Kindes bei einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung (sexuelle Nötigungstatbestände von Artikel 189 und 190 StGB) durch einen Täter aus seinem näheren sozialen Umfeld:

  • Antrag und Begründung des Verurteilten
    • Der Verurteilte hatte die Aufhebung seiner entsprechenden Verurteilungen beantragt
    • Er machte geltend, dass er für das Opfer keine Zwangssituation geschaffen habe
  • Voraussetzungen der Tatbestände zur sexuellen Nötigung
    • Die sexuellen Nötigungstatbestände erforderten, dass der Täter
      • das Opfer bedroht
      • Gewalt anwendet
      • das Opfer unter psychischen Druck setzt
      • zum Widerstand unfähig macht
  • Psychisches Unter-Druck-Setzen“
    • Ein psychisches «Unter-Druck-Setzen», welches das Kind in eine ausweglose Zwangssituation manöveriere, setze voraus, dass
      • es sich bereits einen Willen betreffend seine eigene sexuelle Freiheit bilden könne
    • Andernfalls würde der Tatbestand der Schändung gemäss Artikel StGB 191 StGB in Betracht kommen
  • Altersgrenze?
    • Auf die Festlegung einer festen Altersgrenze, ab der sich ein Kind einen solchen Willen bilden könne, will das Bundesgericht weiterhin zu verzichten
    • Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls
  • Zurückhaltung bei der Annahme einer Urteilsunfähigkeit des Kindes
    • Die Rechtsprechung nimmt mit Zurückhaltung an, dass ein Kind diesbezüglich urteilsunfähig sei
    • Wenn bei Kindern bereits im weit vorpubertären Alter Urteilsfähigkeit angenommen werde – wie hier, beim achteinhalb bis zehneinhalbjährigen Opfer –, so sei dennoch Rechnung zu tragen:
      • ihrer entwicklungsbedingten Unterlegenheit
      • der Beeinflussbarkeit der Willensbildung
      • der längst noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung
  • Psychisches „Unter-Druck-Setzen“ ohne Zwang oder Drohung
    • Ein psychisches «Unter-Druck-Setzen» des Kindes durch den Täter aus seinem sozialen Nahbereich sei möglich auch
      • ohne aktive Ausübung von Zwang
      • ohne Androhung von Nachteilen
  • Vorspiegelung von Normalität
    • Der Täter, der dem Kind vorspiegele bzw. weismache,
      • die sexuellen Handlungen seien normal
      • die sexuellen Handlungen würden als Gefälligkeit erbracht
      • bei den sexuellen Handlungen handle es sich um eine schöne Sache, die man nur gemeinsam erleben könne,
      • schaffe dies für das Kind eine solch ausweglose Situation, wie sie von den sexuellen Nötigungstatbeständen erfasst werde
  • Einflussnahme auf die Willensbildung
    • Der Einfluss auf die Willensbildung des Opfers sei umso grösser, je jünger das Opfer sei und je näher es dem Täter stünde
  • Schaffung einer Zwangssituation
    • Sichere sich der Täter durch die Bildung einer Geheimnissituation einen Zwangszustand und halte er diesen aufrecht, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ausweglosigkeit für das Kind andaure
    • Dies gelte auch dann, wenn dem Kind vorgegaukelt werde,
      • es würde sich lächerlich machen
      • niemand würde ihm glauben
      • es müsse sich für seine Handlungen schämen, wenn Dritte davon erfahren würden.

Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab.
Urteil des Bundesgerichts vom 09.04.2020 (6B_1265/2019) 
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 07.05.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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