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Coronavirus: Aufteilung des Geschäfts-Mietzinses zwischen Mieter und Vermieter

Datum:
02.07.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Büro, Büromiete, Geschäftsmiete
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Geschäftsmieten soll der Mietzins pandemie-bedingt zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Der BR hat am 01.07.2020 die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geschickt:

  • Für die Periode der angeordneten Schliessung oder Einschränkung der Tätigkeit soll folgende Aufteilung erfolgen:
    • Mieter sollen 40 % des Mietzinses bezahlen
    • Vermieter sollen 60 % des Mietzinses tragen (bzw. nicht erhalten).

In der Sommersession hatten National- und Ständerat zwei gleichlautende Motionen verabschiedet, mit welchen der BR beauftragt wurde, zuhanden des Parlaments einen Gesetzesentwurf vorzulegen.

Die Vorlage in Kürze:

  • Dringlichkeit
    • Das geplante Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Geschäftsmietegesetz) wurde als dringliches befristetes Bundesgesetz eingestuft
  • Verfassungsmässige Grundlage
    • BV 100 über die Konjunkturpolitik.
  • Ausgestaltung
    • Die Ausgestaltung des vorliegenden Covid-19-Geschäftsmietegesetz orientiert sich im Wesentlichen an den Forderungen der Motionen
  • Adressaten
    • Die Gesetzesadressaten sind:
      • Mietparteien von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der COVID-19-Verordnung 2 geschlossen wurden
      • Gesundheitseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 der gleichen Verordnung ihre Tätigkeiten reduzieren mussten
  • Betroffene Mieter bzw. Pächter / reduzierte Zinspflicht
    • Reduktion der Miete auf 40 %
      • Der Gesetzesentwurf bestimmt, dass für die von den Schliessungen oder Einschränkungen betroffenen Einrichtungen der Miet- oder Pachtzins für die Schliessungsdauer 40 % betragen soll
    • Dauer bei Gesundheitseinrichtungen
      • Bei Gesundheitseinrichtungen, die ihren Betrieb einschränken mussten, gilt dies für maximal zwei Monate
  • Betroffene Miet- bzw. Pachtverhältnisse / Quantitativ
    • Miete / Pacht von < CHF 20‘000/Mt./Objekt
      • Die Regelung bezieht sich auf einen Nettomietzins resp. Nettopachtzins von weniger als CHF 20’000 pro Monat und Objekt
    • Miete / Pacht zwischen CHF 15‘000 und CHF 20‘000/Mt./Objekt
      • Bei einem Miet- oder Pachtzins zwischen CHF 15’000 und CHF 20’000 sollen beide Mietparteien mit einer schriftlichen Mitteilung auf die Anwendung dieser Gesetzesregelung verzichten können
  • Härtefälle bei Vermieter bzw. Verpächtern
    • Grundsatz
      • Vermieter und Verpächter, die infolge von Miet- oder Pachtzinsausfällen in eine erhebliche wirtschaftliche Notlage geraten, sollen in diesem Fall eine finanzielle Entschädigung durch den Bund beantragen können
    • Voraussetzungen
      • Eine wirtschaftliche Notlage im Sinne eines Härtefalls liegt in folgenden Fällen vor:
      • Anwendung der reinen Kostenmiete oder
      • Nachweis, dass die finanzielle Einbusse zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage des Antragstellers führt
  • Vernehmlassung
    • Die Vernehmlassung bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie den interessierten Organisationen dauert bis am 04.08.2020.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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