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Coronavirus (COVID-19): Einreiserecht für Lebenspartner aus Drittstaaten ab 03.08.2020

Datum:
31.07.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Partnerschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss Mitteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30.07.2020 hat der Bundesrat am 20.07.2020 alle corona-bedingten Einreisebeschränkungen für die ersten zwölf Drittstaaten ausserhalb des EU/EFTA-Raums aufgehoben:

  • Aus allen anderen Drittstaaten ist die Einreise in die Schweiz für einen Kurzaufenthalt weiterhin nur in Ausnahmefällen möglich
  • Ab dem 03.08.2020 dürfen Personen, die einen Lebenspartner in der Schweiz haben, neu einreisen, sofern und soweit die Partnerschaft (Ehe, eingetragene Partnerschaft oder mit der Person minderjährige Kinder hat) unterhalten:
    • Beziehungsbestand seit längerer Zeit (= Härtefall)
      • Auf diese Härtefallbestimmung können sich ab 03.08.2020 neu auch Personen berufen, die mit einer in der Schweiz lebenden Person eine Liebesbeziehung oder eine andere enge Partnerschaft pflegen, auch wenn sie nicht verheiratet sind, nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben
    • Nachweis der Beziehung
      • Einladende und einreisende Person müssen belegen, dass ihre Partnerschaft seit längerem besteht, regelmässig gepflegt wurde und sie sich mindestens einmal vor Erlass der Einreisebeschränkungen mit dem Partner in der Schweiz oder im Ausland persönlich getroffen haben
    • Einladung
      • Die einreisende Person braucht eine Einladung der in der Schweiz lebenden Person
    • Weitere Belege
      • Als Belege gelten
        • schriftliche Einladung mit Kopie des Schweizer Passes oder des Ausländerausweises
        • eine von beiden Personen unterzeichnete Bestätigung der Partnerschaft
        • eine Brief- oder Emailkorrespondenz,
        • Flugtickets
        • Fotos und Kopien von Ein-und Ausreisestempeln in Reisepässen
    • Voraussetzungen
      • Die Schweizer Vertretungen im Ausland können Personen aus visumspflichtigen Staaten ein Visum erteilen, wenn sowohl diese als auch alle anderen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind
      • Bei Personen aus nicht-visumspflichtigen Staaten können die schweizerischen Auslandvertretungen eine Bescheinigung ausstellen, wenn die betreffende Person sonst ihre Reise in die Schweiz nicht antreten kann
      • Das SEM empfiehlt eine direkte Einreise in die Schweiz, da der Transit durch andere Staaten nicht gewährleistet wird
  • Personen aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko unterstehen unabhängig davon der Quarantänepflicht
    • Nach Beendigung des (Härtefall-)Besuches müssen erfüllt sein:
      • Sicherstellung einer fristgerechten Ausreise
      • Möglichkeit der fristgerechten Ausreise
    • Alle einreisenden Personen aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko unterstehen auch bei einer bewilligten Einreise einer Quarantänepflicht!

Dokument:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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