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Grundstückgewinnsteuer + Kongruenzprinzip: Gebäudeabbruchkosten sind keine wertvermehrenden Aufwendungen

Datum:
02.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Grundstückgewinnsteuer, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

116 Abs. 1 lit. a StG/SZ (SRSZ 172.200)

Einleitung

Es geht im Prozess BGer 2C_665/2019 um eine Grundstückgewinnsteuer-Streitigkeit im Kanton Schwyz aus dem Jahre 2017.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A.________ erwarb im Jahre 2003 durch Schenkung von ihrem Vater ein Grundstück in U.________/SZ. Einige Jahre später liess A.________ die bestehenden Gebäude abreissen und errichtete auf dem Grundstück ein neues Mehrfamilienhaus, welches sie in fünf Stockwerkeigentumseinheiten aufteilte. Am 19. und 22.05.2017 veräusserte sie drei Stockwerkeigentumseinheiten an verschiedene Erwerber.

Die mit der Grundstückgewinnsteuerdeklaration gewinnmindernd geltend gemachten Anlagekosten der abgebrochenen Gebäude anerkannte die Steuerverwaltung nicht als Aufwendungen gemäss § 116 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 09.02.2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200:

  • «Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind: a) Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen»).

Der Streit dreht sich um Inhalt und Tragweite des Kongruenzprinzips:

  • Während die Vorinstanz daraus abgeleitet hat, dass die Anlagekosten abgebrochener Bauten auf einem veräusserten Grundstück nicht zu den bei der Ermittlung des Grundstückgewinns zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören, ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, gerade die Anliegen des „Kongruenzprinzips“ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nämlich (nur) den «unverdienten» Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen, gebiete es, die Anlagekosten des abgebrochenen Dreifamilienhauses als Aufwendungen zu anerkennen. Massgebend könne nicht nur der Zustand im Veräusserungszeitpunkt sein, sondern auch derjenige bei Erwerb bzw. während der Besitzesdauer.

Erwägungen

Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse bzw. das sog. „Kongruenzprinzip“ dient dabei dazu, dass bloss der auf äusseren Umständen basierende, unverdiente Wertzuwachs erfasst wird:

  • Wird ein Gebäude vollumfänglich oder überwiegend abgebrochen und ein Neubau erstellt, so hat der bei der anschliessenden Veräusserung erzielte Erlös keinen Bezug mehr zu den abgebrochenen Bauten mehr
  • Gemäss Bundesgericht ist deshalb richtig die Kosten für den Abbruch des Gebäudes nicht als Aufwendungen bei der Ermittlung des Grundstückgewinns bei der neuen Überbauung zuzulassen

Es war daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich die Anlagekosten des neu erstellten Mehrfamilienhauses, nicht hingegen die Kosten für die Erstellung des abgebrochenen Dreifamilienhauses als Aufwendungen gemäss § 116 Abs. 1 lit. a StG/SZ anerkannt hat.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde
  • Gerichtskosten
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 2C_665/2019 vom 10.03.2020

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