LAWNEWS

Arbeitsrecht / Verwaltungsrecht

QR Code

Lohn-Sanktion gegen BA Michael Lauber: Lohnkürzung von 8 % auf 5 % reduziert

Datum:
26.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Aufsichtsbehörde, Bundesanwaltschaft, Öffentliches Personalrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) sanktionierte BA Michael Lauber wegen diverser Amtspflichtverletzungen mit einer Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bestätigt einen Teil der erhobenen Vorwürfe und reduziert die Sanktion um drei auf fünf Prozentpunkte.

Ausgangslage

Erinnerlich eröffnete die AB-BA im Mai 2019 ein Disziplinarverfahren gegen BA Michael Lauber:

  • BA Lauber soll bei mehreren Treffen mit Fifa-Präsident Gianni Infantino gegen seine Amtspflichten verstossen haben
  • Anfang Januar 2020 wurde das Verfahren erweitert:
    • Verhalten von BA Lauber in den Untersuchungen
    • Verhalten generell gegenüber der AB-BA.

Verfügung der AB-BA

Die AB-BA verfügte am 02.03.2020 gegenüber BA Lauber als Sanktion eine Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres. Begründet wurde die Massnahme mit mehrfacher, teils schwerer Verletzung verschiedener Amtspflichten.

Rechtsmittel

BA Lauber erhob gegen die Verfügung Beschwerde beim BVGer und beantragte:

  • Aufhebung der Sanktion
  • Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Er wies alle ihm vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen als unbegründet zurück. Zudem warf er der AB-BA formelle Fehler vor, wie

  • Parteilichkeit
  • unvollständige Erhebung des Sachverhalts

Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Verletzung des rechtlichen Gehörs nur in einem Punkt

Das BVGer untersuchte

  • die formellen Abläufe der Untersuchung
  • die für die Disziplinarmassnahme entscheidenden Vorwürfe seitens der AB-BA.

Nicht überprüft wurden Sachverhaltselemente, mit welchen sich die AB-BA im Disziplinarbericht zwar auseinandersetzte, in denen sie aber keine oder eine verjährte Amtspflichtverletzung feststellte.

Die von BA Lauber mehrfach erwähnte Verletzung des rechtlichen Gehörs bestätigte das BVGer lediglich im Punkt, dass BA Lauber gewisse Unterlagen zu keinem Zeitpunkt einsehen konnte.

Da BA Lauber aber im Verfahren vor BVGer in sämtliche Akten Einsicht gewährt wurde, gilt die Gehörsverletzung als geheilt. Die weiteren, von BA Lauber erhobenen formellen Rügen bestätigte das Gericht aber nicht.

Prüfung der vorgeworfenen Amtspflichtverletzungen

Das BVGer hat die dem Bundesanwalt vorgeworfenen und für die Sanktionsbemessung berücksichtigten Amtspflichtverletzungen einzeln geprüft:

  • Handlungen im Interessenkonflikt
  • Missachtung der Stellvertretungsregelung in vier Fällen
  • Verletzungen der Treuepflicht aufgrund unwahrer Angaben zu zwei Treffen vom 08.07.2015 und 16.06.2017
  • Behinderung der Untersuchungen der AB-BA
  • illoyales Verhalten gegenüber der AB-BA.

Illoyales Verhalten gegenüber AB-BA nur leicht fahrlässig

Das BVGer bestätigt:

  • mehrfache Missachtung der Stellvertretungsregelung
  • Verstoss gegen den von BA Lauber selbst erlassenen Verhaltenskodex
    • Lauber hätte in dieser Sache den Stellvertretenden Bundesanwälten überlassen müssen:
      • Ausstellung von Aussageermächtigungen für seine Mitarbeiter
      • Regelung der anfallenden Anwaltskosten für die Mitarbeiter
      • Regelung der anfallenden Anwaltskosten seine eigenen Person betreffend
    • BA Lauber handelte in diesen Punkten, wie auch in der Mitsprache über die Herausgabe von Unterlagen an die Untersuchungsbehörde, unzweifelhaft im Interessenskonflikt
  • Das Gericht hält deshalb fest, dass BA Lauber in diesen Fällen grobfahrlässig gegen die Ausstandspflicht verstossen hat
    • Eine Behinderung der Untersuchung durch Einflussnahme Laubers auf die Stellvertretenden Bundesanwälte stellte das BVGer hingegen nicht fest:
      • Unbegründetheit des AB-BA-Vorwurfs der Amtspflichtverletzung

Den Vorwurf des illoyalen Verhaltens gegenüber der Aufsichtsbehörde schwächte das BVGer ab. Zwar habe BA Lauber mit Aussagen gegenüber der AB-BA in einer im Mai 2019 stattgefundenen Medienkonferenz die Grenzen des Zulässigen überschritten. In Anbetracht des zu diesem Zeitpunkt bereits angeschlagenen Vertrauensverhältnisses war dieses Verschulden als leicht fahrlässig und nicht wie in der AB-BA-Verfügung festgehalten als grobfahrlässig einzustufen.

Aussagen Laubers seien vorsätzlich unwahr gewesen

Als schwere Amtspflichtverletzungen taxierte die AB-BA BA Laubers unwahre Aussagen ihr gegenüber bezüglich zweier Treffen:

  • Die AB-BA führte aus, dass die Aussagen von BA Lauber zum Inhalt vom Treffen vom 08.07.2015 mit André Marty, Informationschef der Bundesanwaltschaft, und dem Walliser Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold unglaubhaft seien
  • Die AB-BA vermutete aufgrund identischer Formulierungen Absprachen zwischen den Teilnehmern

Das BVGer konnte diesbezüglich aber keine Hinweise auf eine gemeinsame Sprachregelung feststellen. Auch die weiteren Umstände wie beispielsweise die zu diesem Moment noch nicht beabsichtigte Kandidatur Infantinos als Fifa-Präsident würden gemäss den Erwägungen nicht ausschliessen, dass es bei diesem Treffen wie von Lauber ausgesagt um allgemein strafrechtliche Fragen und nicht wie von der AB-BA vermutet um Fussballthemen ging:

  • Der AB-BA-Vorwurf einer Amtspflichtverletzung war folglich unbegründet.

Anders schätzte das BVGer die Aussagen des Bundesanwalts zum Treffen vom 16.06.2017 ein, an dem nach Faktenlage Lauber, Marty, Arnold, Infantino und eine allfällig fünfte Person teilnahmen:

  • Keiner der Teilnehmer konnte sich an dieses Treffen erinnern
  • Allein diese Tatsache und verschiedene weitere Umstände lassen laut BVGer darauf schliessen, dass die Aussagen Laubers unglaubhaft seien
  • Eine solche Erinnerungslücke bei mehreren Teilnehmern sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung als abwegig anzusehen

Das BVGer stellte daher fest, dass BA Lauber bei seiner Befragung vom 12.11.2018 gegenüber der AB-BA vorsätzlich die Unwahrheit sagte und das dritte Treffen mit Fifa-Präsident Infantino bewusst verschwieg:

  • Das BVGer bestätigte somit die schwere Verletzung seiner Amts- und Treuepflicht in diesem Punkt.

Genügende formelle Abläufe, aber angriffige AB-BA Aussagen, im Widerspruch zu ihren früheren positiven Bewertungen der Amtsführung

Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass

  • BA Lauber mehrere Amtspflichtverletzungen begangen habe
  • die formellen Abläufe des Disziplinarverfahrens einen gültigen Entscheid zulassen würden.

Trotzdessen rügte das BVGer die AB-BA für die teils sehr angriffigen Aussagen im Disziplinarbericht:

  • BA Lauber zeige ein im Kern falsches Berufsverständnis
  • Ausblendung der fortschrittlichen Aspekte seiner Arbeit als Bundesanwalt und ihre früheren positiven Bewertungen der Amtsführung.

Ebenso zeigten sich einzelne AB-BA-Vorwürfe als unbegründet.

Das BVGer hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut.

Lohnkürzung als Art der Sanktion ist gerechtfertigt

Die bestätigten Amtspflichtverletzungen und deren Schwere rechtfertigen aber, so das BVGer dennoch den Entscheid der AB-BA, sich mit der Lohnreduktion für die schwerstmögliche Art einer Disziplinarsanktion entschieden zu haben:

  • Berücksichtigung unbegründeter Vorwürfe der AB-BA
    • Was den Umfang der Lohnkürzung betraf, so galt es, die als unbegründet festgestellten Vorwürfe zu berücksichtigen
  • Angemessene Massnahme
    • Das BVGer hielt eine Lohneinbusse im mittleren Bereich grundsätzlich für angemessen
  • Quantitativ der Lohnkürzung
    • Das BVGer ordnete gegenüber BA Lauber eine Disziplinarmassnahme in Form einer Lohnkürzung von 5% auf die Dauer eines Jahres an.

Noch keine Rechtskraft

Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom A-2138/2020 vom 22. Juli 2020

Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2020, 12.00 Uhr

Bundesgerichtsurteil:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom A-2138/2020 vom 22. Juli 2020 | marco.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bilquelle: Bundesanwaltschaft | bundesanwaltschaft.ch

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.