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Coronavirus (COVID-19): Masken im Schulzimmer – Kantonale Unterschiede

Datum:
19.08.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Bildungsrecht
Stichworte:
Bildung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Schulbehörden richten nach den Sommerferien ein besonderes Augenmerk auf die Reiserückkehrer, die Ferien in Risikogebieten verbrachten.

Die Kontrolle der Einhaltung von Deklaration und Quarantäne ist Sache der Kantone. Jede kantonale Behörde reagiert anders auf das Problem.

Die Schulen hatten vor Beginn des neuen Schuljahres Schutzkonzepte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Kanton Zürich / Volksschulen

In den Volksschulen ergäben sich keine nennenswerten neuen Regelungen.

Unterrichtsvorgaben seien:

  • Abschaffung der Halbklassen
  • Schüler sollten in den Zimmern wenn möglich die „1,5-Meter-Abstandsregel“ einhalten
  • Für jede Lektion herrsche dieselbe fixe Sitzordnung
  • Stundenpläne-Gestaltung so, dass die Klassen möglichst selten die Räumlichkeiten wechseln müssten.

Maskenpflicht-Regelungen der Kantone an Berufs- und Mittelschulen

Es sollen folgende Regelungen gelten:

  • Jugendliche müssten immer eine Schutzmaske dabei haben
  • Maskentragpflicht in Schulstunden, während deren der Abstand nicht eingehalten werden könne
    • zB in den Schulhaus-Gängen
    • zB im Chemielabor o.ä.
  • Pflicht der Schulleitung, die Räume oft zu lüften und mittels Lenkungsmassnahmen den Schülerfluss so zu steuern, dass es in den Fluren zu keinen Staus und Menschenansammlungen komme
  • Veröffentlichung der Schutzkonzepte auf den Websites der jeweiligen Schulinstitutionen
  • Die Lehrer wurden angehalten wieder in die Klassenzimmer zurückzukehren, hätten aber keine Pflicht, eigene Schutzmasken zu beschaffen; diese würden von der Schulbehörde als Arbeitgeber gestellt
  • Wo notwendig müssten nebst des Gesichtsschutzes Trennwände oder andere Vorkehrungen installiert werden.

Unterschiedliche Handhabung durch die anderen Kantone

In den einzelnen Kantonen wird die Maskentragpflicht unterschiedlich gehandhabt (siehe nachfolgende Grafik).

Fazit

Die Schulbehörden gehen davon aus, die Lehrer zwar nicht „Polizisten“ spielen sollten, aber wenn sie merkten, dass ein Schulkind die obligatorische Pflicht für eine zehntägige Quarantäne verletze, solle das Kind sofort nach Hause geschickt werden.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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