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Coronavirus (COVID-19): Schweiz passt Einreisepraxis für Transit-Flugreisende per 31.08.2020 an

Datum:
31.08.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Airlines, Flüge, Fluggast, Luftfahrtreisen, Passagiere
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verhinderung der Einreise-Umgehung aus Risikostaaten mittels Transit-Flügen über Nicht-Risikostaaten

Gemäss Mitteilung des Sekretariats für Migration SEM vom 28.08.2020 können per 31.08.2020 Flugreisende aus Risikostaaten nicht mehr mittels Transit-Flügen über Nicht-Risikostaaten in die Schweiz einreisen.

Umgekehrt können Flugreisende aus Nicht-Risikostaaten in die Schweiz einreisen, auch wenn sie auf Flughäfen in einem Risikostaat umsteigen müssen, wenn sie dort die Transitzone des Flughafens nicht verlassen.

Die bisherigen Einreisebeschränkungen wurden über die Wahl entsprechender Transit-Flughäfen umgangen.

Im Einzelnen:

  • Ausganslage
  • Abflug- und nicht mehr Transit-Flughafen entscheidend
    • Für Flugreisende aus Risikostaaten war bislang entscheidend, in welchem Land jener Flug startete, der sie direkt in die Schweiz brachte
      • Vorangehende Anschlussflüge waren dabei unerheblich
    • Ein aus dem Risikostaat USA einreisender Drittstaatsangehöriger, der zum Beispiel via Kanada nach Zürich flog, konnte unter Berücksichtigung der Quarantäneauflagen in die Schweiz einreisen – weil der Drittstaat Kanada als Ausnahme in der COVID-19-Verordnung 3 aufgeführt war und ist
      • Weil die USA als Risikostaat gelten, konnten Passagiere aus Washington oder Chicago hingegen nicht direkt in die Schweiz einreisen
  • Neue Einreisepraxis
    • Neu ist entscheidend, in welchen Ländern die Flugreisenden, die in die Schweiz einreisen wollen, ihre Flugreise begonnen haben:
      • Drittstaatsangehörige, die beispielweise aus den USA kommend via Toronto nach Zürich fliegen, können ab dem 31.08.2020 nicht mehr in die Schweiz einreisen
      • Mit dieser Praxis-Massnahme soll verhindert werden, dass die Einreisebeschränkungen über die Wahl entsprechender Transitflughäfen umgangen wird
  • Umgekehrter Modus
    • Der gleiche Modus kommt auch umgekehrt zur Anwendung:
      • Flugreisende aus Drittstaaten, die als Ausnahmen in der COVID-19-Verordnung 3 aufgeführt sind – beispielsweise Japan, Australien oder Neuseeland –, können auch dann in die Schweiz einreisen, wenn sie beispielsweise mangels Direktflügen in einem Risikostaat, beispielsweise der Türkei, umsteigen müssen
      • Voraussetzung hierfür ist, dass sie die internationale Transitzone des Umsteigeflughafens nicht verlassen, also keine Einreise in den Risikostaat stattfindet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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