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Gesundheitsrecht / Reiserecht

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Coronavirus (COVID-19): Keine Quarantäne bei Einreise aus Grenzregionen

Datum:
12.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

An seiner Sitzung vom 11.09.2020 hat der Bundesrat über die Quarantäneregeln für Einreisende aus Nachbarstaaten entschieden:

  • Von Nachbarländern werden nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die sog. Risikoländer-Liste gesetzt, nicht aber das ganze Land
  • Grenzregionen werden von der Aufnahme in die Liste ausgenommen
  • Inkrafttreten der angepassten Verordnung: 14.09.2020
  • Aktualisierung der Risikoländer-Liste (siehe separate Berichterstattung).

Bei Nachbarstaaten verfolgt der BR neu einen regionalen Ansatz:

  • Ausnahmen für Grenzregionen
    • Die Grenzregionen der Nachbarstaaten können von der Aufnahme auf die Liste ausgenommen werden
    • Ziel der differenzierten Regelung:
      • Berücksichtigung des engen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Austausch in den Grenzregionen
      • Situative Reaktion auf  die steigenden Infektionszahlen in der Schweiz und in verschiedenen Nachbarstaaten, insbesondere in Frankreich
  • Keine Quarantänepflicht für Personen aus grenzüberschreitenden Lebensräumen
    • Mit der Regionalisierung sind Rückkehrer aus Risikogebieten zur Quarantäne verpflichtet, nicht aber Personen aus den grenzüberschreitenden Lebensräumen
    • Bereits bisher waren Grenzgänger von der Quarantänepflicht ausgenommen
  • Ausnahmen von der Quarantänepflicht
    • Kulturschaffende, Sportler und Fachkongress-Teilnehmer
      • Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind neu
        • Kulturschaffende nach kulturellen Anlässen
        • Sportler nach einem Wettkampf
        • Fachkongress-Teilnehmer
      • Voraussetzung
        • Veranstaltungsorganisator im Ausland muss ein spezifisches Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt haben
    • Mediziner
      • Von der Quarantänepflicht befreit sind weiter
        • Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen mussten
      • Voraussetzung
        • Der Aufenthalt im Ausland dauerte nicht mehr als 5 Tage und es muss ein Schutzkonzept erstellt und umgesetzt worden sein.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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