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COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Gesetzesvorlage

Datum:
23.09.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Darlehen / Kredite
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Covid-19-Kredite, Solidarbürgschaften
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 18.09.2020 die Botschaft zum neuen Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz verabschiedet. Dieses neue Gesetz solle die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliche Recht überführen. Die Solidarbürgschaftsverordnung sei als Notverordnung bis zum 25.09.2020 befristet. Da die Rückzahlung der Kredite aber noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde, sei ein Bundesgesetz für die Abwicklung der Kredite und Bürgschaften notwendig.

Einleitung

Um die Schweizer Unternehmen mit Liquidität zu versorgen, hat der Bundesrat am 25. März 2020 die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung beschlossen und so den KMU raschen und unbürokratisch Zugang zu Bankkrediten ermöglicht, die von den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt wurden.

Der Bund verpflichtete sich, die Organisationen für Verluste aus diesen Bürgschaften zu entschädigen.

Status

Per Ende August 2020 waren etwas mehr als 136’000 Kredite über rund CHF 16,4 Mrd. verbürgt. Über 80 Prozent der Kredite wurden an KMU mit weniger als zehn Vollzeitstellen vergeben.

Konsolidierung des Notrechts

Der BR müsse dem Parlament die Gesetzesvorlage für die Überführung einer Notverordnung ins ordentliche Recht innert sechs Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung vorlegen.

Regelungsgegenstand des Gesetzes

Der dem BR vorgelegte Gesetzesentwurf regelt:

  • Rechte und Pflichten der vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen
    • Fälle, in denen
      • die Banken respektive die PostFinance AG die Bürgschaften ziehen
      • die Kreditforderungen infolge Ziehung der Bürgschaften auf die Bürgschaftsorganisationen übergehen (sog. Subrogation)
  • Laufzeit der Kredite und Bürgschaften
    • Alle wichtigen Aspekte, die während der Laufzeit der Kredite und Bürgschaften auftreten können
  • Missbrauchsbekämpfung
  • Härtefallbehandlung.

Gleichzeitig wurden in den Gesetzes-Entwurf parlamentarische Forderungen aufgenommen.

Hohe Zustimmung bei den Vernehmlassungs-Teilnehmern

Praktisch alle Vernehmlassungs-Teilnehmer äusserten sich positiv zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und zu deren Überführung in das neue Gesetz:

  • Unterstützung des Verzichts auf
    • partielles Investitionsverbot
    • Einzelfallbetrachtung bei der Härtefallregelung
    • Umwandlung der Covid-19-Kredite in A-Fonds-perdu-Beiträge
  • Möglichkeit, die Amortisationsfrist von fünf auf bis zu zehn Jahre zu verlängern

Nur vereinzelt wurden verlangt:

  • eine Verlängerung der ordentlichen Amortisationsfrist, selbst wenn kein Härtefall vorliege
  • Lockerung des Dividendenverbots
  • Verlängerung der Frist für die Einreichung von Kreditgesuchen.

Die letzten drei Änderungsvorschläge lehnt der BR ab; die Ablehnungsgründe legt er in der Botschaft dar (siehe unten).

Aufgrund des deutlichen Vernehmlassungs-Ergebnisses entspreche der Gesetzestext weitgehend dem Vernehmlassungs-Entwurf.

Vorgehensvorschlag ans Parlament

Der BR schlage dem Parlament vor, das Gesetz in der Wintersession in einem Sonderverfahren zu beraten. Ausnahmsweise sollten beide Räte in der gleichen Session über das Gesetz befinden. Damit bestehe die Möglichkeit, dass das Gesetz auf den 01.01.2021 in Kraft treten könne.

Gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft verlängerte der BR die Geltungsdauer der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Damit werde bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesgrundlage eine Regelungslücke vermieden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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