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Asylrecht / Migrationsrecht / Ausländer- und Asylrecht / Strafrecht

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Landesverweisung straffälliger Ausländer: Kompetenz-Abgrenzung von Verwaltungsbehörden + Strafbehörden (II)

Datum:
09.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Kompetenzabgrenzung Verwaltungs- und Strafbehörden, Landesverweisung straffälliger Ausländer, Strafrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erneute bundesgerichtliche Belehrung des SEM

Die Ausländerbehörde könne eine Niederlassungsbewilligung nicht allein gestützt auf eine strafrechtliche Verurteilung widerrufen, wenn der Strafrichter keine Landesverweisung ausgesprochen habe; dies gelte auch dann, wenn dies – unabhängig von den jeweiligen Gründen hiefür – stillschweigend geschehen sei.

Sachverhalt

Ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter kroatischer Staatsbürger wurde zwischen 1999 und 2017 wiederholt strafrechtlich belangt:

  • Im Jahr 2017 wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten für die zwischen dem 01.01.2011 und dem 31.12.2016 begangenen Straftaten erlassen.
  • Das Urteil behandelte die Frage der strafrechtlichen Landesverweisung nicht.

Im Jahr 2019 widerrief das Departement für Wirtschaft, Innovation und Sport des Kantons Waadt (im Weiteren: kantonales Departement) die Niederlassungsbewilligung des betroffenen Ausländers und wies ihn aus der Schweiz weg.

Prozess-History

  • Die administrativ- und öffentlichrechtliche Kammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt hob die entsprechende Verfügung auf.
  • Das Staatssekretariat für Migration (SEM) gelangte dagegen mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das SEM machte vor BGer geltend, das Kantonsgericht Waadt habe Artikel 63 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) falsch ausgelegt, indem es dem kantonalen Departement die Kompetenz abgesprochen habe, die Niederlassungsbewilligung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung von 2017 widerrufen zu können. Die entsprechende Bestimmung sehe vor, dass ein ausländerrechtlicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung unzulässig sei, wenn er nur damit begründet werde, dass ein Delikt begangen worden sei, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, dabei jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe. Nach Artikel 62 Absatz 2 AIG gelte dies analog für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

Die beiden Bestimmungen grenzen die jeweiligen Kompetenzen zwischen den Straf- und Ausländerbehörden ab und ergänzen die Artikel 66a und 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB), welche seit dem 01.10.2016 die Landesverweisung von straffällig gewordenen ausländischen Personen regle.

Das Bundesgericht hält nun fest, die Ausländerbehörde müsse es in jedem Fall hinnehmen, dass ein Strafrichter darauf verzichte, eine Landesverweisung im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 AIG auszusprechen, und zwar:

  • unabhängig davon, ob er die Frage tatsächlich geprüft habe oder nicht;
  • auch wenn der stillschweigende Verzicht allenfalls auf einem Versehen beruhte.

Habe der Strafrichter keine Landesverweisung ausgesprochen, sei es nicht an den Ausländerbehörden, allfällige Fehler in diesem Zusammenhang mit einem Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu korrigieren.

Bei einer anderen Auffassung würde der Dualismus zwischen den Kompetenzen der Straf- und Ausländerbehörden wieder so eingeführt, wie er unter dem alten Recht galt.

Der Strafrichter hatte Straftaten beurteilt, die vor und nach dem 01.10.2016 begangen wurden:

  • Der Verzicht auf die Landesverweisung umfasste damit auch die Taten vor diesem Datum.
  • Die Ausländerbehörde konnte unter diesen Umständen ihrerseits auch keinen Bewilligungswiderruf und keine Wegweisung für Taten vor dem 01.10.2016 anordnen.

Hätte die Ausländerbehörde die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen widerrufen wollen, ohne Artikel 63 Absatz 3 AIG zu verletzen, hätte sie ihre Verfügung anders begründen müssen, als mit der strafrechtlichen Verurteilung, so das Bundesgericht.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde des SEM und Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Waadt.

Urteil des Bundesgerichts vom 20.08.2020 (2C_744/2019)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 09.09.2020, 12.01 Uhr

Mehr: Urteil des Bundesgerichts vom 20.08.2020 (2C_744/2019) | bger.ch

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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