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Exequatur Schweiz / Gerichte

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Richterwahl: Richteralter als Wiederwahl-Kriterium

Datum:
15.09.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Richterwahl
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Richterwahlen am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Sachverhalt

Ein vollamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, A., geboren am 02.05.1952, dort tätig gewesen von 1997 bis 2018, stellte sich zur Wiederwahl für die Amtsperiode 2019 – 2025.

Der „Interfraktionellen Konferenz“ (Wahlvorschlagskörper) teilte er mit, dass er nur bis zu seinem 70. Altersjahr, also bis 2022, weiterzurichten wünsche. Die Interfraktionelle Konferenz schlug A. nicht zur Wiederwahl vor. Dabei stützte sie sich auf ihren Beschluss vom 01.11.2010, wonach Richter der obersten kantonalen Gerichte nicht mehr zur Wiederwahl vorgeschlagen werden sollten, wenn sie zu Beginn der neuen Amtsperiode das 65. Altersjahr bereits vollendet hätten.

Der Kantonsrat des Kantons Zürich (Wahlbehörde) wählte auf Vorschlag der „Interfraktionellen Konferenz“ anstelle von A. zwei neue, teilamtliche Mitglieder als Richter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.

Prozess-History

Mit 1) Rechtsverweigerungsbeschwerde und mit 2) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangte A. vom Bundesgericht (BGer), dass

  • die „Interfraktionelle Konferenz“ anzuweisen sei, ihn dem Kantonsrat zur Wiederwahl als vollamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts vorzuschlagen;
  • die Wahl der beiden Richter aufzuheben und er als vollamtliches Mitglied des Gerichts wiedergewählt zu erklären sei.

Erwägungen

Das BGer vereinigte die beiden Beschwerden.

Weiter erwog das Bundesgericht folgendes:

Die „Interfraktionelle Konferenz“ unterbreite dem Kantonsrat rechtlich unverbindliche Anträge, welche die Anforderungen an einen anfechtbaren Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts nicht erfülle (vgl. BGG 82 lit. a). Dies führe zwangsläufig zum Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Weiter setzte sich das BGer mit den Anfechtungs-Voraussetzungen auf kantonaler und Bundes-Ebene auseinander.

Auch die Geltendmachung des Diskriminierungsverbots (BV 8 Abs. 2) und die Anrufung des allgemeinen Gleichheitssatzes (BV 8 Abs. 1) in Bezug auf das Alter halfen dem Beschwerdeführer A. nicht.

In Erwägung 5.3 verdeutlichte das Bundesgericht, dass auch Richter von der sich ändernden Leistungsfähigkeit des Menschen in zunehmendem Alter betroffen seien:

„Es ist allgemein bekannt, dass mit zunehmendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Menschen abnimmt, seine Konzentrationsfähigkeit sich vermindert und die Erholungszeit nach Beanspruchungen länger wird. Zunehmende Erfahrung vermag diese Einbussen nur zum Teil zu kompensieren. Indem die strittige Wahlpraxis an das übliche Rentenalter (für Männer) von 65 Jahren anknüpft, trägt sie dieser Entwicklung im legitimen Interesse einer geeigneten Besetzung der obersten kantonalen Gerichte Rechnung und erfolgt daher aus sachlichen Gründen. Daran ändert nichts, dass die Entwicklung von Person zu Person unterschiedlich verläuft. Entziehen kann sich ihr niemand, und es würde, wie in anderen Fällen auch, zu weit führen, eine auf den individuellen Alterungsprozess zugeschnittene Regelung zu verlangen. Ein gewisser Schematismus ist vielmehr unvermeidlich und sachlich begründet, und zwar umso mehr, als die Interfraktionelle Konferenz und der Kantonsrat aufgrund der geltenden Regelung den Alterungsprozess mit seinen Folgen nur im Rahmen des Wiederwahlverfahrens, das heisst alle sechs Jahre berücksichtigen können (…). Die strittige Wahlpraxis ist im Weiteren auch verhältnismässig, vermag sie doch die Besetzung der obersten Gerichte im gewünschten Sinn zu beeinflussen, ist keine praktikable mildere Alternative zur Anknüpfung an das Alter ersichtlich und trifft sie die betroffenen Richterinnen und Richter nicht übermässig hart, da diese zumindest bis zur Erreichung des üblichen Pensionsalters (von Männern) von 65 Jahren im Amt bleiben können. Sie verstösst nach dem Gesagten somit nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie auch aus Sicht der richterlichen Unabhängigkeit unproblematisch ist (vgl. BGE 143 I 211, E. 3.4 S. 214).“

Insgesamt war auch der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  • Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde und
  • Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Quelle

BGer 1C_295/2019 und 1C_357/2019 vom 16.07.2020

Bildquelle: Roland zh – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=7741786

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