LAWNEWS

Anwälte / Mediatoren

QR Code

BGFA-Meldepflicht auch bei Anwaltstätigkeit ab Nebengeschäftsadresse, Privatadresse + bei rein beratender Anwaltstätigkeit

Datum:
23.10.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, BGFA, Meldepflicht, Rechtsanwalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. j

In der Anwaltschaft stellt sich, v.a. in Zusammenhang mit Junganwälten und den Pensum reduzierenden Anwaltssenioren, immer wieder die Frage nach der berufsrechtlichen Meldepflicht gemäss BGFA 12 lit. j.

Die berufsrechtliche Meldepflicht gilt nach Ansicht des Präsidiums der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich bezüglich:

  • Nebengeschäftsadressen
  • Ausübung der Anwaltstätigkeit an der Privatadresse
  • Aufnahme einer rein beratenden Anwaltstätigkeit.

Die gelegentliche Anwaltstätigkeit von zu Hause aus gilt grundsätzlich als unproblematisch, sofern und soweit die Einhaltung der Berufsregeln sichergestellt ist.

Eine dauernde Berufsausübung ab Privatadresse erfordert aber folgendes:

  • Separates Büro-Zimmer
  • Wahrung des Berufsgeheimnisses
    • zB Postzustellung
    • zB Aktenablage
    • zB Telefonate.

Weitere Massnahmen sind je nach den individuellen Verhältnissen notwendig oder angezeigt.

Hiezu wird auch auf die Anwalts-Guidelines von BGFA 12 in der Box unten verwiesen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Art. 12 BGFA   Berufsregeln

Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:

a.     Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.

b.     Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.

c.     Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.

d.     Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

e.     Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.

f.      Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.

g.     Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.

h.     Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.

i.       Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

j.       Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.