LAWNEWS

Arbeitsrecht / Gesundheitsrecht / Sozialversicherung

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiter auf Abruf bis 30.06.2021

Datum:
29.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID19, Kurzarbeit, Kurzarbeitsentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Befristungserweiterung: vom 01.09.2020 bis 30.06.2021

Der Bundesrat (BR) hat am 28.10.2020 die Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Mit der Änderung wird Mitarbeitern auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt.

Die Änderung tritt rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft.

Im Einzelnen:

Ausgangslage

  • Das Parlament hat am 25.09.2020 beschlossen, das Covid-19-Gesetz zu erweitern, um Mitarbeitern bei einer Arbeit auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren
  • Es räumte dem BR die Kompetenz ein, den Anspruch und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für diese Personengruppe zu regeln

Änderung

  • Mit der beschlossenen Änderung der „Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ setzt der BR kraft seiner Kompetenz das Anliegen des Parlaments nach Konsultation der Sozialpartner und der Kantone um

Voraussetzungen

  • Die Regelung sieht einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vor,
    • die seit mindestens 6 Monaten im Betrieb tätig sind.

(Rückwirkendes) Inkrafttreten + Gültigkeitsdauer

  • Die Änderungen treten rückwirkend ab 01.09.2020 in Kraft
  • Das rückwirkende Inkrafttreten stellt für diese Personengruppe sicher, dass sie einen Anspruch ohne Unterbruch seit März 2020 erhält
  • Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist befristet bis 30.06.2021.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.