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Velounfall mit Todesfolge: Basler Staatsanwaltschaft muss ermitteln

Datum:
30.11.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 26, 32 Abs. 1 und 31 Abs. 1; StPO Art. 319 Abs. 1 lit. b und c; StGB 117

Einleitung

Ein Autofahrer war 2015 in Basel in einen Unfall verwickelt, bei welchem der beteiligte Velofahrer zu Tode kam.

Sachverhalt

Der 60-jährige Velofahrer hatte im Mai 2015 dem Fahrzeuglenker auf der Strassenkreuzung Sierenzerstrasse / Rufacherstrasse in Basel den Rechtsvortritt verweigert. Auto und Velofahrer kollidierten. Der Velofahrer kam zu Sturz, wurde mitgeschleift und dann vom Personenwagen mit dem rechten Vorder- und Hinterrad überrollt. Das Fahrrad lag in der Unfallendlage zirka 10 Meter, der Fahrradfahrer zirka 18 Meter von der Kreuzungsmitte entfernt. Letzterer sei mindestens über eine Strecke von 4.3 Meter mitgeschleift worden. Der Fahrradfahrer erlag seinen schweren Verletzungen noch am Unfallort.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt war der Ansicht, der Autolenker hätte den Unfall nicht verhindern können und stellte die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen den Autofahrer ein.

Der Autolenker soll mit 25 bis 30 km/h in der Tempo-30-Zone gefahren sein und habe gemäss Staatsanwaltschaft seine Aufmerksamkeit nach rechts wenden müssen, um einem allfällig nähernden Fahrzeug den Vortritt gewähren zu können. Der Fahrzeuglenker habe nicht damit rechnen müssen, dass ihm im letzten Moment von links der Velofahrer den vortrittsberechtigten Weg abschneiden würde.

Prozess-History

  • Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führten A.________ (Witwe des Velofahrers) und B.________ (Tochter des Velofahrers) Beschwerde, die das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 04.06.2019 abwies.
  • ________ und B.________ beantragen beim Schweizerischen Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, der appellationsgerichtliche Entscheid bzw. die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Tötung gegen C.________ (Autolenker) zu erlassen oder (eventualiter) Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen diesen zu erheben.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht teilte die Ansicht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht:

  • Zur Rechtsvortrittverweigerung
    • Eine Rechtsvortritt-Verweigerung sei bei unübersichtlichen Verkehrsverhältnissen nichts aussergewöhnliches
  • Ungeklärter Sachverhalt
    • Zudem seien verschiedene Aspekte ungeprüft geblieben
      • Frage, ob der Autolenker einen Kontrollblick nach links gemacht habe
      • Frage, ob der Automobilist nach der Kollision ungebremst weitergefahren sei
      • Nichtberücksichtigung des unfallanalytischen Gutachtens
        • Der Autofahrer hätte sich gemäss Gutachten wegen der unübersichtlichen Situation in die Kreuzung vortasten müssen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens nicht erfüllt seien.

Weder sei die Beweis-, noch die Rechtslage in folgenden Punkten eindeutig:

  • Sorgfaltspflichtverletzung
  • Vermeidbarkeit des tragischen Unfalls.

Damit liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor.

Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, eine Verurteilung des Autolenkers erscheine sehr unwahrscheinlich, verletzte sie den Grundsatz

  • «in dubio pro duriore» (lat.) = «im Zweifel für das Härtere“.

Angesichts der zweifelhaften Beweis- und Rechtslage sowie der schwerwiegenden Folgen des Unfalls erscheine es vorliegend angebracht, dass

  • das zur materiellen Beurteilung zuständige Sachgericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs gegen den Beschwerdegegner entscheide.

Die Beschwerde von Witwe und Tochter des Velofahrers war damit gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 04.06.2019 wurde aufgehoben und die Sache an das Appellationsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten wurden im Umfang von Fr. 1’500.– dem Beschwerdegegner 2 (Autolenker) auferlegt.
  3. Der Kanton Basel-Stadt und der Beschwerdegegner 2 (Autolenker) haben den Beschwerdeführerinnen (Witwe und Tochter) eine Entschädigung von je Fr. 1’500.– (insgesamt Fr. 3’000.–) auszurichten.
  4. Dass Urteil wurde den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 6B_782/2019 vom 19.06.2020

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