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Coronavirus: Bund baut Unterstützung über Härtefallprogramm aus

Datum:
14.01.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Corona-Härtefallhilfe, Coronavirus, Härtefallprogramm
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Reduzierte Härtefall-Nachweise

Der Bundesrat (BR) hat am 13.01.2021 die Bedingungen gelockert, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Härtefallhilfe zu erhalten.

Unter anderem gelten Betriebe, die seit dem 01.11.2020 insgesamt während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen werden, neu ohne Nachweis eines Umsatzrückgangs als Härtefall.

Zudem können neu auch 2021 erfolgte Umsatzrückgänge geltend gemacht werden. Die Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge werden auf 20 % des Umsatzes bzw. CHF 750’000 je Unternehmen erhöht.

Die Verordnungsänderung erlaubt es, Härtefälle auf breiter Front zu unterstützen.

Mehr als die Hälfte der Kantone zahlt bereits im Januar 2020 Härtefallhilfen aus. Im Februar 2020 dürften fast alle Kantone bereit sein.

Im Einzelnen:

  • Resümée
  • Weitere Lockerung der Härtefallvoraussetzungen durch den Bund
    • In Anbetracht der durch die sanitarischen Massnahmen verursachten wirtschaftlichen Einbussen hat der Bund angepasst:
      • Bedingungen, unter welchen ein Unternehmen Anrecht auf Härtefallgeld hat
      • Bemessung der Hilfen
  • Verordnungsänderung
    • Ziel
      • Die Verordnungsänderung soll den Kantonen erlauben, Härtefälle auf breiter Front noch besser zu unterstützen
    • Gemeinsame Entwicklung von Bund und Kantonen
      • Die Verordnungsänderungen seien laut Bund im Austausch mit den Kantonen erarbeitet worden
    • Hilfe
      • Der Bund möchte die Kantone bei der raschen Umsetzung ihrer Programme unterstützen
  • Hilfe und Vereinfachungen
    • Die wichtigsten Optimierungspunkte sind:
      • Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig
        • Jene Unternehmen, die seit dem 011.2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden,
          • gelten neu automatisch als Härtefälle
        • Erwähnt werden insbesondere:
          • Restaurants
          • Bars
          • Discotheken
          • Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe
        • Solche Betriebe müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 % nicht mehr erbringen
      • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021
        • Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage verwenden:
          • Umsatz der letzten 12 Monate (anstelle des Jahresumsatzes 2020)
        • Sollte die Wintersaison 2020/21 schlecht ausfallen, dürften viele Tourismusunternehmen in den Berggebieten ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen
      • Dividendenverbot verkürzt
        • Das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen:
          • Verkürzung auf 3 Jahre oder
          • Verkürzung bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen
      • Administrative Erleichterungen
        • Geschlossene Unternehmen sind nachweis-privilegiert:
          • weniger Nachweise als «normale» Härtefälle
      • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht
        • Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge leisten,
          • von bis zu 20 % des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und
          • bis zu CHF 750’000 je Unternehmung (bisher: CHF 500’000)
        • Ziele:
          • Bessere Berücksichtigung der Interessen von Unternehmen mit hohen Fixkosten
          • Auch Abdeckung der Zeitphase einer allfälligen Verlängerung der Schliessungen über Ende Februar 2021 hinaus
        • Obergrenze
          • Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe – unter Voraussetzungen -sogar auf CHF 1,5 Mio. erhöhen:
            • Einschuss von frischem Eigenkapital durch die Eigentümer oder
            • Forderungsverzichte der Fremdkapitalgeber
  • Budget
    • Der BR hat beschlossen, die CHF 750 Mi «Bundesratsreserve», welche das Parlament im Covid-19-Gesetz vorsieht,
      • auch für die kantonalen Härtefallprogramme einzusetzen und
      • damit die ersten drei Mitteltranchen zu ergänzen
    • Aufteilung auf die Kantone
      • Der BR will dies erst später entscheiden
  • Eventualplanung
    • Der BR will im Sinne einer Eventualplanung im Falle einer dritten Welle mit einer starken Verschlechterung der Wirtschaftslage zur Sicherung der Liquidität prüfen:
  • Unterstützungs-Instrumente für nachher
    • Um den Aufschwung nach der Krise zu unterstützen, verfüge der Bund über eine Reihe von Instrumenten:
      • zB arbeits-marktliche Massnahmen
      • zB diverse Programme zur Innovationsförderung.

Information des EFD

„Wo kann ich ein Gesuch für Härtefallhilfe einreichen?

Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfe liegt in der Verantwortung der Kantone. Sie prüfen auch die Gesuche im Einzelfall. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind entsprechend an den Kanton, in welchem das Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte, zu richten. Sie finden die kantonalen Kontaktdaten auf covid19.easygov.swiss. Die Verordnung des Bundes regelt, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallregelungen beteiligt.“

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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