LAWNEWS

Sozialversicherungsrecht / Sozialversicherung

QR Code

Ergänzungsleistungen AHV/IV: Zu der am 01.01.2021 in Kraft getretenen EL-Reform

Datum:
25.02.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
AHV, Ergänzungsleistungen, IV, Sozialversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erinnerlich hat der Bundesrat (BR) die EL-Reform und damit die Änderungen zum ELG und zur ELV auf den 1.1.2021 in Kraft gesetzt.

Die Ziele der Reform waren:

  • Sicherung des Leistungsniveaus der Ergänzungsleistungen
    • Anpassung der Höchstbeträge für die Vergütung der Wohnkosten an die gestiegenen Mietzinsen
    • Die Vermögensschwel­len, die zum Bezug von Ergänzungsleistungen führen, sind neu im ELG definiert (ELG 9a) und betragen:
      • Alleinstehende Personen unter CHF 100 000.00
      • Ehepaare unter CHF 200 000.00
    • Keine Berücksichtigung von selbstbewohnten Immobilien beim Vermögen
  • Beseitigung von Fehlanreizen im System
    • Bessere Berücksichtigung des Vermögens bei der EL-Berechnung
  • Eindämmung des Ausgabenwachstums.

Die Verordnungsänderungen betreffen insbesondere

  • die Kriterien für die Einteilung der Gemeinden in drei Mietzinsregionen
  • die Anhebung der Neben- und der Heizkostenpauschalen
  • den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte
    • Normen
      • Regelung des Verzichts auf Einkommen und Vermögen (ELG 1 la i.V.m. ELV 17a-17e)
    • Vermögensentäusserung
      • Im Falle von freiwillig veräusserten Vermögenswerten, bei welchen die Ge­genleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entsprechen, soll der Wert im Umfang des Verzichts zum vorhandenen Reinvermögen da­zugezählt werden (ELV 17b, 17c)
        • Der anzurechnende Betrag reduziert sich pro Jahr um CHF 10 000.00 (ELV 17e)
        • Der Verzicht auf Nutzniessungs- oder Wohnrechts-Dienstbarkeiten ist bei den Einkünften zu be­rücksichtigen (ELV 15e)
    • Rückerstattungspflicht der Erben (neu)
      • Dauer
        • Rechtmä­ssig bezogene Leistungen der letzten 10 Jahre sind aus dem Nachlass zurückzubezahlen
      • Limite
        • Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des Nachlassvermögens zu leisten, der den Betrag von CHF 40 000.00 über­steigt
      • Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass des Zweitversterbenden
        • Bei Ehepaaren besteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen (Art. 16a ELG)
      • Abklärungsobliegenheit der Erben
        • Erben werden daher zu prüfen haben, ob das Erbe mit Rückerstattungsansprüchen belastet ist und welche Auswirkungen dies auf vorhandene Liegenschaften hat
      • Belehrungspflicht durch Notare
        • Es ist davon auszugehen, dass es die Aufgabe der Urkundsperson sein wird, Parteien bei der Beratung von lebzeitigen Zuwendungen auf diese Rückerstattungspflicht der Erben hin­zuweisen.

Die Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind aufgeführt im Hintergrunddokument:

  • «EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick» (siehe unten)

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.