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Steuern natürliche Personen / Steuern Privatpersonen

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Coronavirus (COVID-19): Abzugsfähige Kosten und steuerpflichtige Entschädigungen, je bei Home Office

Datum:
30.04.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Stichworte:
Arbeit zu Hause, Arbeitszimmer, Hinzurechnung von Arbeitgeberentschädigungen, Steuerabzüge
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unselbständig erwerbende Personen haben folgendes zu berücksichtigen:

  • Benützung eines Arbeitszimmers zu Hause
    • Nutzung
      • Für die Benützung eines Arbeitszimmers zu Hause wird ein Abzug nur gewährt, wenn
        • 1. regelmässig ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit zu Hause erledigt wird und
        • 2. im Privatheim ein eigens dafür eingerichteter Raum vorhanden ist,
          • a) der zur Haupt­sache beruflich genutzt wird und
          • b) der nicht zu Privatzwecken dient
  • Kosten
    • Pauschalabzug vs. effektive Kosten
  • Sofern und soweit der Abzug für das Homeoffice zusammen mit allenfalls weiteren „übrigen Berufskos­ten“ den Pauschalabzug übersteigt, gelangen anstelle des Pauschal­abzugs die effektiven Kosten zum Abzug
    • Keine Kumulation von Pauschalabzug und effektiven Kosten
  • Eine Kumulierung von effekti­ven Kosten und Pauschalabzug ist nicht zulässig
  • Entschädigung des Arbeitgebers
    • Die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Ent­schädigungen für die Nutzung seines priva­ten Arbeitszimmers sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen
    • Dies gilt auch für weitere Entschädigungskomponenten wie
      • Mo­biliar-Abgeltung
      • Entschädigung Infrastrukturkosten
      • Vergütung Internetzugang
      • u.a.
    • Solche Entschädigungen sind keine Spesenzahlungen
  • Kosten für die Räumlichkeiten als Berufsauslagen
    • Der Arbeitnehmer kann seine Raum-Kos­ten entsprechend seiner persönlichen Verhältnisse allenfalls bei den Berufskosten in Abzug bringen (siehe oben)
  • Coronavirus-bedingte Handhabung der Berufskosten
    • Handhabung wie wenn Covid-19 nicht wäre
      • Die Steuerämter der meisten Kantone erlauben angesichts Corona-Pandemie und zur Vereinfachung ihrer Arbeit den unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen in der Steuererklärung 2020 und 2021 die Geltendmachung der Berufskosten zu, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angefallen wären,
        • zB Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
        • zB Mehrkosten der Ver­pflegung
        • zB Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten
      • vgl. hierzu auch
      • Entsprechend dürften diese Berufskosten nicht um die COVID-19-bedingten Home­office-Tage gekürzt werden
    • Vice versa kein Abzug von Homeoffice-Kosten
      • Die Handhabung der Berufskosten, wie wenn Covid-19 nicht wäre, schliesst im Gegenzug ein Abzug für Homeoffice-Kosten aus
    • Vorbehalt
      • Die erwähnte Regelung betrifft dieje­nigen Homeoffice-Tätigkeiten, die COVID-19-bedingt sind.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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