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Konzernverantwortungsinitiative: Bundesgericht hat 5 Beschwerden abgeschrieben und ist auf 2 weitere nicht eingetreten

Datum:
09.04.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Stichworte:
Konzernverantwortungsinitiative
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) teilt gemäss Medienmitteilung mit, dass es

  • die Beschwerden im Zusammenhang mit Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld der Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative als gegenstandslos abgeschrieben habe;
  • auf zwei weitere Beschwerden zur Volksabstimmung vom vergangenen November nicht eingetreten sei.

Einleitung

Bekanntlich fand am 29.11.2020 die Abstimmung über die eidgenössische Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (sog. Konzernverantwortungsinitiative) statt.

Laut vorläufigem amtlichem Endergebnis lehnten die Stände die Volksinitiative ab, wobei die Stimmberechtigten diese mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 50.73 % annahmen.

Fünf Beschwerden vor der Abstimmung

Bereits im Vorfeld der Abstimmung wurden fünf Beschwerden beim BGer eingereicht, mit welchen im Wesentlichen folgendes geltend gemacht wurde:

  • Landeskirchen und Kirchgemeinden hätten Interventionen im Abstimmungskampf per sofort zu unterlassen
  • Eventualiter sei der Abstimmungsentscheid aufzuheben und festzustellen, die Interventionen hätten die Abstimmungsfreiheit verletzt.

Zwei Beschwerden nach der Abstimmung

Zwei weitere Beschwerden wurden nach erfolgter Abstimmung erhoben, mit der Rüge:

  • Die Ablehnung der Konzernverantwortungsinitiative aufgrund des Ständemehrs verstosse gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen den Grundsatz der formellen Gleichbehandlung aller Stimmen.

Erwägungen des BGer zu den materiellen Gründen von Nichteintreten bzw. Abweisung

Das BGer schrieb die Beschwerden betreffend die Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden als gegenstandslos geworden – aus folgenden Gründen – ab:

  • Dahinfallen des aktuellen Interesses an der Behandlung nach Ablehnung der Abstimmung
  • Nur ausnahmsweises Eintreten auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre
    • Hier nicht erfüllte Voraussetzungen, obwohl ein gewisses Interesse an der Klärung der Zulässigkeit von Interventionen von Landeskirchen und Kirchgemeinden im Vorfeld von Volksabstimmungen bestehe
    • Das BGer will die aufgeworfenen Fragen jedenfalls dereinst überprüfen, wenn sich die beanstandeten Interventionen – anders als im vorliegenden Fall – auf den Ausgang der Abstimmung ausgewirkt haben könnten.

Auf die beiden weiteren Beschwerden trat das BGer – aus folgenden Gründen – nicht ein:

  • Von den Stimmberechtigten dürfe aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben erwartet werden, dass sie angeblich verfassungswidrige Verfahrensregeln
    • vor der Abstimmung beanstanden und
    • nicht zunächst widerspruchslos hinnehmen, um hinterher den Urnengang anzufechten, sofern das Ergebnis nicht ihren Erwartungen entspreche
  • Verspätung der erst nach Durchführung der Abstimmung erhobenen Rüge betreffend Ständemehr
  • Inhaltliche Aussichtslosigkeit der Rüge, weil die Regelung zur Einschränkung der Stimmkraftgleichheit durch das Ständemehr
    • verfassungsrechtlich gewollt und
    • für das Bundesgericht daher verbindlich sei.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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