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Kindsrecht

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Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut

Datum:
25.05.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 298b Abs. 3ter

Das Bundesgericht (BGer) hatte im Fall 5A_629/2019 Gelegenheit, die Praxis zur Anordnung einer alternierenden Obhut zusammenzufassen.

Zu Unrecht hatte die Vorinstanz angenommen, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen seien nicht erfüllt.

Zusammengefasst und elementiert, ergeben sich folgende Voraussetzungen bzw. Prüfpunkte:

  • Prüfungspflicht auf Verlangen
    • Für den Fall, dass ein Elternteil oder das Kind die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, muss das Gericht prüfen, ob
      • die alternierende Obhut möglich ist
      • die alternierende Obhut mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist
  • Sachverhaltsbasierte Prognose
    • Aus den festgestellten Gegenwarts- und Vergangenheits-Tatsachen hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose anzustellen, ob
      • die alternierende Obhut voraussichtlich dem Kindeswohl entspricht
  • Abweichung von der Gutachter-Empfehlung?
    • Will das Gericht dabei von Empfehlungen des Gutachtens abweichen, darf dies nur aus triftigen Gründen erfolgen
  • Beeinträchtigung des Kindeswohls durch den Elternkonflikt?
    • Misst das Gericht dem Elternkonflikt entscheidende Bedeutung zu, hat es abzuklären, ob
      • der Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt
      • eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung daher nicht möglich ist.

Quelle

BGer 5A_629/2019 vom 13.11.2020

Art. 298b ZGB

1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.

2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.336

3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.

3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.

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