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Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG) / Wettbewerbsrecht

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WEKO sanktioniert 8 Elektrounternehmen aus der Region Genf

Datum:
28.05.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht (UWG)
Stichworte:
Preisabsprache
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Wettbewerbskommission (WEKO) sanktionierte gemäss ihrer Mitteilung vom 27.05.2021 acht Unternehmen im Bereich elektrische Installation und Wartung aus der Region Genf, die sich bei Ausschreibungen abgestimmt hatten.

Gegenstand

  • Die Unternehmen Egg-Telsa SA, electric & IT SA, EL TOP SA, Félix Badel et Cie SA, LAYDEVANT SA, LUMITEL SA, SAVOY SA et SPIE MTS SA (ehemals Fanac & Robas SA) sollen von 2013 bis 2018 die Preise ihrer Eingaben bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen koordiniert und Arbeiten im Elektrizitätsbereich untereinander aufgeteilt haben.
  • Die Unternehmen seien laut WEKO unterschiedlich stark involviert gewesen; ihre jeweilige Beteiligung habe von einem einzigen bis hin zu mehreren Dutzend abgesprochenen Projekten gereicht.

Untersuchung

  • Die Untersuchung der WEKO sei mit einvernehmlichen Regelungen mit diesen Unternehmen abgeschlossen worden.

Sanktionen

  • Die Bussen würden sich gesamthaft auf über CHF 1,27 Mio. belaufen.
  • Mehrere Unternehmen hätten infolge Kooperation mit den Behörden während der Untersuchung oder zufolge von Selbstanzeigen von einer Sanktionsreduktion profitiert.
  • Die EL TOP SA, welche als erstes Unternehmen eine Selbstanzeige eingereicht habe, sei in den Genuss eines vollständigen Sanktionserlasses gelangt.

Auch Verfahrenseinstellungen

  • Gemäss WEKO sei die Untersuchung gegen die Unternehmen Amaudruz SA (Zweigniederlassung in Vernier) und Savoy Engineering SA ohne Folgen eingestellt worden.
  • Im Rahmen der Untersuchung seien keinerlei Beweise für deren Beteiligung an einer unzulässigen Abstimmung zu Tage gefördert worden.

Mögliches Rechtsmittel

Die Entscheidung der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGer) weitergezogen werden.

Vorbehalt / Disclaimer

Es gilt für alle von der WEKO in ihrer Medienmitteilung genannten und hier daraus wiedergegebenen Unternehmen die Unschuldsvermutung.

Dokumente

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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