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Coronavirus (COVID-19): Massnahmen-Anpassung der Kurzarbeitsentschädigung für Personen in besonderen Arbeitsverhältnissen

Datum:
14.06.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Arbeit auf Abruf, Coronavirus, COVID-19, Kurzarbeitsentschädigung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verlängerung bis Ende September 2021 

In Anbetracht der Verbesserung der epidemiologischen Situation und der bevorstehenden Öffnungsschritte hat der Bundesrat (BR) am 11.06.2021 eine Anpassung der Massnahmen im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung vorgeschlagen:

  • Verlängerung des a.o. Anspruchs unter bestimmten Voraussetzungen für
    • Lernende
    • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen
    • Personen auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen.

Der BR konsultiert nun seine Vorschläge bei

  • den Kantonen
  • den Sozialpartnern
  • den zuständigen Kommissionen.

Der abschliessende BR-Entscheid ist für den 23.06.2021 geplant.

Einleitung

Am 12.05.2021 hatte der BR das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) damit beauftragt, unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage und der realisierten und beabsichtigten Lockerungsschritte eine Überprüfung der Massnahmen zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) vorzunehmen.

3-Phasen-Modell > Fortgesetzte Unterstützung

Am 11.06.2021 hat der BR im Rahmen des bestehenden 3-Phasen-Modells das Öffnungspaket V mit weiteren Lockerungen beschlossen.

Es können voraussichtlich aber viele Betriebe und Arbeitnehmer auch mit den nun vorgeschlagenen Öffnungen nicht im selben Ausmass arbeiten wie zuvor.

Aus diesem Grund schlägt der BR vor:

  • gezielte Unterstützung der Betroffenen
  • Verlängerung des ausserordentlichen Anspruchs auf KAE bis Ende September 2021 für
    • Lernende
    • Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen
    • Personen auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

KAE-Anspruch für Lernende

  • Der Anspruch auf KAE für Lernende soll unter den bereits geltenden Bedingungen weitergeführt werden:
    • Vorrang der Ausbildung
    • nur bei behördlich beschlossenen Betriebsschliessungen.

KAE-Anspruch für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen oder Mitarbeiter auf Abruf

  • Voraussetzungen
    • Gewährung unter der Bedingung, dass behördlich angeordnete Massnahmen wie Kapazitätsbeschränkungen die vollständige Arbeitsaufnahme verhindern
    • Wiedereinführung einer minimalen Karenzzeit von einem Tag für den Bezug von KAE ab dem 01.07.2021
  • Erhöhung der Höchstbezugsdauer + Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens
    • Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen erfolgen:
      • die bereits beschlossene Erhöhung der Höchstbezugsdauer für KAE auf 24 Monate und
      • die Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens.

Geplante Änderungen

  • Die Änderungen bedingen eine Anpassung der „Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“.

Konsultation

  • Die Verordnungsanpassung wird vom 11. bis 15.06.2021 konsultiert bei den
    • Kantonen
    • Dachverbänden der Sozialpartner
    • zuständigen parlamentarischen Kommissionen.

Inkraftsetzung

  • Die Inkraftsetzung ist für den 01.07.2021 vorgesehen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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