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E-Ladeinfrastruktur: Preisüberwacher verlangt mehr Preistransparenz

Datum:
21.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
E-Ladestation, Preisüberwacher, Strom
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wer die Batterie seines E-Auto an öffentlichen E-Ladestationen laden will, kennt oft nicht im Voraus, was das kostet.

Der Preisüberwacher fordert nun Informationsverbesserungen.

Grundsätzlich gilt:

  • Preisbekanntgabe
    • Grundlage
      • Die sog. „Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen“ (PBV).
    • Ziel
      • Der E-Autobesitzer sollte daher vor dem Start des Ladevorgangs wissen, was ihm für die Stromlieferung verrechnet wird.
  • Roaming:
    • Bezug bei Anbietern im In- und Ausland, möglicherweise bei Netzverbund
    • Kein direktes Vertragsverhältnis für den Bezug von Strom mit dem zB ausländischen Anbieter
  • Denkbare Informationsmittel:
    • Gefordert sind Preisanzeigen bei der E-Ladestation wie für Benzin oder Diesel
      • App
      • Website des Stromanbieters
  • Gesuchter einheitlicher Standard
    • Neue Ideen zur Wahrnehmung der Informationspflicht der E-Ladestationsbetreiber
      • Die Nutzer sollen vor Beginn des Ladevorgangs eine (SMS-)Mitteilung mit dem Preis, der ihnen pro geladene Kilowattstunde verrechnet wird, erhalten.
      • Die E-Autobesitzer sollen den Ladevorgang kostenfrei abbrechen können, wenn ihn der Kilowattpreis zu hoch erscheint.
      • Für Nutzer sind wichtig:
        • Keine vertragliche Bindung an einen Anbieter
        • Schnellladen mit Kreditkarte
      • Für Anbieter ergeben sich daraus:
        • Mehr Aufwand
        • Höhere Kosten
        • Beachtung der Standards, trotz tiefer Frequenzen und Ausbleiben eines wirtschaftlichen Betriebs.
  • Zunahme der Elektromobilität
    • Je verbreiteter die Elektromobilität wird, desto höher wird der Druck auf eine einfache und preistransparente Information.
  • Zu lösende Probleme / Ziele
    • Sind gesetzliche Vorgaben für die Ladestromanbieter erlassen?
    • Koordination mit ausländischen Ladenetzanbietern
    • Vermeidung von Preismissbrauch bzw. Herstellung eines wirksamen Wettbewerbs.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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