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Staatsrecht

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EGMR: Mehr Ermessensspielraum für Mitgliedstaaten

Datum:
19.07.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Stichworte:
EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Menschenrechte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Protokoll Nr. 15

Am 01.08.2021 wird das Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Kraft treten.

Die Ziele der Änderung sind:

  • Stärkung des sog. Subsidiaritätsprinzips
  • Verbesserung des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten
  • Optimierung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Das Protokoll Nr. 15 wurde am 24.06.2013 zur Unterzeichnung aufgelegt.

Für ein Inkrafttreten müssen alle 47 Vertragsstaaten der EMRK das Protokoll Nr. 15 ratifiziert haben.

Diese Voraussetzung ist – nach Ratifizierung des Protokolls durch Italien vom 21.04.2021 – nun erfüllt.

Die Ratifikation durch die Schweiz erfolgte bereits am 15.07.2016.

Verkürzung der Beschwerdefrist auf vier Monate

Weitere Änderungen betreffen die Organisation und das Verfahren des EGMR:

  • Geänderte Beschwerdefrist

    • Verkürzung der Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR von sechs auf vier Monate nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil.
    • Diese Änderung wird allerdings erst auf den 1. Februar 2022 in Kraft treten.
  • Parteirechte bei der Fallabgabe an die grosse Kammer

    • Die Parteien haben gegen die Abgabe eines Falles an die Grosse Kammer inskünftig kein Widerspruchs-, sondern nur noch ein Anhörungsrecht.
  • Wahlalter der Richter

    • Die als Richterinnen oder Richter am EGMR kandidierenden Personen sollen inskünftig jünger als 65 Jahre alt sein.
    • Sie dürfen ihr Amt aber künftig auch nach Vollendung des 70. Lebensjahres weiter ausüben, sofern sie die maximale Amtsdauer von neun Jahren noch nicht erreicht haben.
  • Kompetenzerweiterung bei der Unzulässig-Erklärung einer Beschwerde

    • Der EGMR kann – wie bisher – eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist.
    • Neu darf der EGMR dies aber auch dann tun, wenn der Fall innerstaatlich nicht von einem Gericht geprüft worden ist.
  • Inkrafttreten

    • Die hievor erwähnten Änderungen treten auf den 01.08.2021 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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