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Honorarinkasso: Berufsgeheimnis-Entbindung + Bedeutung des Kostenvorschusses

Datum:
23.09.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwälte, Berufsgeheimnis, Sicherungsmassnahme
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

§ 34 Abs. 3 AnwG ZH i.V.m. BGFA 13

Einleitung

Gemäss bundesgerichtlicher Recht­sprechung (2C_586/2015 vom 09.05.2016 = BGE 142 II 307) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessen­abwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss ver­langen könnte, der die voraussichtlichen Kos­ten seiner Tätigkeit decke.

Den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids kann nicht entnommen werden, welche Aspekte und Umstände bei der Prüfung der Opportunität eines Kostenvorschusses vom Bundesgericht resp. von der Vorinstanz geprüft und wie diese bewertet wurden.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (AK-RAe ZH) hat im Fall KH200038 (publiziert in ZR 120 (2021), Nr. 42, S. 203 f.) nun Gelegenheit gehabt, sich nochmals mit der Materie auseinanderzusetzen.

Diversität von Honorarsicherung + Vermeidung einer Berufsgeheimnis-Entbindung

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich jedoch nach Ansicht der AK-RAe ZH, a.a.O., nicht darauf reduzieren, dass der Rechtsanwalt einen möglichst die Mandats­kosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb er einen solchen nicht eingefordert habe.

Voraussetzungen und Praxis für die Berufsgeheimnis-Entbindung

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wo­nach im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung auch dem Umstand Rech­nung zu tragen sei, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvor­schuss verlangen könnte, ist nach der Meinung der AK-RAe ZH wie folgt zu ver­stehen (vgl. VGr, 01.06.2017, VB.2016.00626, Erw. 4.3.2):

  • Vermeidung einer Berufsgeheimnis-Entbindung
    • Der Anwalt hat alles Notwendige zu unternehmen, um ein Verfahren betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausste­hendes Honorar zu vermeiden:
      • zB Bezug eines oder mehrerer Kostenvorschüsse von seiner Klientschaft während des laufenden Mandatsverhältnisses, weil damit letztlich die Höhe des zu Mandatsende noch offenen Honorarbetrags mindestens reduziert würde.
  • Gleichwertige Vermeidungsmassnahme wie ein Honorarvorschuss
    • Der Erhebung eines Kostenvorschusses muss gemäss AK-RAe ZH jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum sel­ben Resultat führen würde:
      • zB regel­mässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen;
      • zB regelmässig von der Klientschaft bezahlte Vorschuss- und Teilrechnungen, so dass der Anwalt bei der Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen muss.
  • Kostenvorschuss nicht zwingende, bedingungslose Voraussetzung
    • Aufgrund der vorstehenden Ausführungen vertritt die AK-RAe ZH die Ansicht, dass nicht in jedem Fall zwingend die Einforderung eines Kostenvor­schusses als bedingungslose Voraussetzung für die Ein­treibung einer Honorarforderung zu betrachten sei.
  • Aber: Begründungsobliegenheit, weshalb kein Vorschuss oder keine ähnliche Massnahme erfolgte
    • Der mit einem Honorarausstand konfrontierte Anwalt hat bereits im Entbindungsgesuch darzulegen,
      • ob er einen Kostenvorschuss er­hoben oder ähnliche Massnahmen getroffen und
      • weshalb er im konkreten Einzelfall dar­auf verzichtet hat.
    • Vgl. VGr, 14.05.2020, VB.2019.00735, Erw. 2.2.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss vom 05.11.2020

KH200038

ZR 120 (2021) Nr. 42, S. 203 f.

Kommentar

Das Honorarinkasso ist jedem unternehmerisch denkenden Rechtsanwalt ein wichtiges Anliegen. Er wird seinen Honoraransatz und seine Fakturierungspraxis mit dem Klienten absprechen und mit seiner Kostenprognose für den Klienten die erforderliche Transparenz schaffen. Gleichwohl gibt es spezielle Mandantenverhältnisse, in denen das Verlangen nach einem Kostenvorschuss – nota bene vor Erbringung der Dienstleistung – als Misstrauen oder fehlendes Engagement gewertet wird, zB bei dringendem Handlungserfordernis.

Deshalb ist die Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch die AK-RAe der richtige Lösungsansatz, auch Kostenvorschuss-Surrogate wie Teilrechnungen zuzulassen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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