LAWNEWS

Strafrecht

QR Code

Verschärfung des heutigen Systems der „lebenslangen“ Freiheitsstrafe

Datum:
28.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Strafe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 40 Abs. 2 / StGB 86

Einleitung

Die «lebenslange» Freiheitsstrafe gemäss StGB 40 Abs. 2 gilt prima vista als Etikettenschwindel:

  • Wer 10 bzw. 15 Jahre abgesessen hat, wird bedingt entlassen, wenn
    • er sich im Vollzug wohl verhalten hat und
    • nicht rückfallgefährdet ist
    • Vgl. StGB 86.

Die heutige «lebenslange» Freiheitsstrafe wird als eine Art Hybrid aus Strafe und Massnahme betrachtet:

  • Die effektive Höchststrafe für das Verschulden beträgt 10 bzw. 15 Jahre
  • Alles Weitere ist eine verkappte Sicherungsmassnahme, nur bei Rückfallgefahr greift.

Parlaments-Anliegen / Ständerat

Das Parlament will die frühzeitige Entlassung bei einer lebenslangen Haftstrafe erschweren.

Der Ständerat hat eine entsprechende Motion angenommen.

Nationalrat

Auch der Nationalrat hat die Motion nun angenommen:

  • Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, solle nicht nach 15 Jahren wieder auf freien Fuss gesetzt werden dürfen.
  • Die Motion fordert weiter, dass die ausserordentliche bedingte Entlassung generell abgeschafft werde.

Der Entscheid im Nationalrat fiel mit 110 zu 60 Stimmen – gegen den Willen der SP-Fraktion und der Fraktion der Grünen.

3. Freiheitsstrafe.

Dauer

Art. 40 StGB

1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Bedingte Entlassung.

a. Gewährung

Art. 86 StGB

1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.

3 Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

4 Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.

5 Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jah­ren möglich.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.