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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Familienrecht / Kindsrecht

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Kindesunterhalt und Ermittlung von Steueranteilen

Datum:
19.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Familie, Scheidung, Steuerrecht, Unterhalt des volljährigen Kindes. Abänderung des Scheidungsurteils
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 276 Abs. 1 und 2; ZGB 285 Abs. 1 und 2; StHG 3 Abs. 3

Sachverhalt

A.________ (geb. 2012) und B.________ (geb. 2014) sind die gemeinsamen Kinder von D.________ (geb. 1979) und C.________ (geb. 1973). Die Kindseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet; die Trennung erfolgte im Jahr 2015, wobei die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei der Kindsmutter wohnen.

Am 24.08.2016 reichten A.________ und B.________ beim Kreisgericht See-Gaster eine Unterhaltsklage ein, nachdem sie am 10.06.2016 bereits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) gestellt hatten. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens einigten sich die Parteien auf für die Dauer des Verfahrens zu leistende Kindesunterhaltsbeiträge.

Prozess-History

  • Kreisgericht

    • Mit Entscheid vom 07.07.2017 räumte der Einzelrichter des Kreisgerichts C.________ die gemeinsame elterliche Sorge für A.________ ein (Disp.-Ziff. 1; für B.________ bestand diese schon von Gesetzes wegen) und genehmigte die Betreuungsregelung (Disp.-Ziff. 2).
    • Ferner verpflichtete er C.________
      • zur Leistung von Kindesunterhalt (Disp.-Ziff. 3 und 4) und stellte die dem Entscheid zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse fest (Disp.-Ziff. 5);
      • zur Bezahlung der Entscheidgebühr sowie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet (Disp.-Ziff. 8 und 9).
  • Kantonsgericht St. Gallen

    • Dagegen erhob C.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung, wobei er die teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 (Unterhaltsbeiträge ab Januar 2017) sowie die vollumfängliche Aufhebung der Disp.-Ziff. 5, 8 und 9 bzw. die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Kreisgericht beantragte.
    • Eventualiter sei er nach Edition diverser Belege bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen je Kind von maximal Fr. 1’150.– bis sechs Jahre und maximal Fr. 950.– über sechs Jahre bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu verpflichten.
    • A.________ und B.________ verlangten die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
    • Mit Entscheid vom 10. September 2019 hob das Kantonsgericht die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids auf und legte die durch C.________ ab 1. Januar 2017 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge neu fest (Disp.-Ziff. 2). Das Kantonsgericht stellte zudem fest, dass C.________ im Zeitraum Oktober 2015 bis und mit März 2017 Kindesunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 28’230.– bereits bezahlt hat. Ferner regelte es die Indexierung der Unterhaltsbeiträge und Einkommen (Disp.-Ziff. 3).
  • Bundesgericht

    • Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14.10.2019 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) ans Bundesgericht.
    • Sie beantragen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung.
    • Eventuell sei C.________ (Beschwerdegegner) in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 zu verpflichten, den Beschwerdeführern bezifferte, zeitlich gestaffelte und im Vergleich zum angefochtenen Entscheid höhere monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Sofern und soweit aufgrund der finanziellen Verhältnisse bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgegangen werden kann, ist beim Kind, wie bei den Eltern, im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums ein Steueranteil einzusetzen.

Vorliegend war daher zu prüfen, ob und in welcher Höhe Steueranteile im Barbedarf zu berücksichtigen sind.

Gemäss den Erwägungen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020) ist der im Barbedarf des Kinds einzusetzende Steueranteil in einer zweistufigen Berechnungsmethode wie folgt zu ermitteln:

  • Es sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte
    • 1) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und
    • 2) der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen.
  • NB: Die vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte
    • beinhalten namentlich
      • den Barunterhaltsbeitrag
      • die Familienzulagen
      • die Sozialversicherungsrenten und
      • ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen
      • Erträge aus Kindesvermögen;
    • beinhalten nicht aber
      • das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. StHG 3 Abs. 3; siehe unten] oder
      • der formell dem Kind zustehende [vgl. ZGB 285 Abs. 2; siehe unten], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag

Beispielrechnung:

„…Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen. …“ (Erw. 4.2.3.5 a.E.)

Entscheid

  1. Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen; Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Rückweisung an sie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägungen;
  2. Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner, die die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat
  3. (Mitteilungen)

BGer 5A_816/2019 vom 25.06.2021

Art. 276 ZGB297

1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge­leistet.298

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe­sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.299

3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu­gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits­erwerb oder andern Mit­teln zu bestreiten.

297 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237BBl 1974 II 1).

298 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

299 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

Art. 285 ZGB 309

1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster­mine fest.

309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299BBl 2014 529).

Art. 3 StHG   Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbs­tätig­keit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit wäh­rend mindestens 90 Tage aufhalten.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

3 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich unge­trennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge5 werden dem Inha­ber der elterlichen Sorge zugerechnet. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstück­gewinne werden selbständig besteuert.

4 Absatz 3 gilt für eingetragene Partnerschaften sinngemäss. Die Stellung eingetra­gener Partnerinnen oder Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partner­schaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinander­setzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.6

5 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 455BBl 2009 4729). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685BBl 2003 1288).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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