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Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts / Personenrecht

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Unbürokratische Änderung des Geschlechtseintrags ab 01.01.2022

Datum:
28.10.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Personenrecht / Vereinsrecht / Stiftungsrecht / Trusts
Stichworte:
Namensänderung, Personenrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anpassung Zivilstandsverordnung (ZStV) und Zivilstandsgebührenverordnung (ZStGV)

Menschen mit Transidentität oder einer Variante der Geschlechtsentwicklung können künftig im Personenstandsregister rasch und unbürokratisch ändern:

  • ihr Geschlecht und
  • ihren Vornamen.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 27.10.2021 auf den 01.1.2022 in Kraft gesetzt:

  • die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)
  • die damit verbundenen Anpassungen der Zivilstandsverordnung (ZStV)
  • die Aktualisierung der  Verordnung über die Zivilstandsgebühren (ZStGV).

Einleitung

Das Parlament hat am 18.12.2020 die Gesetzesänderung betreffend Änderung des Geschlechtseintrags in den Zivilstandsregistern beschlossen:

  • Die Änderung ermöglicht es betroffenen Personen, ihr eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen mittels Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt rasch und unbürokratisch zu ändern.

Erklärungsrecht

Die Erklärung kann abgegeben werden

  • von jeder Person,
    • die innerlich fest davon überzeugt ist,
  • nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören.

Minderjährige Personen

Sofern die betroffene Person

  • noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat,
  • ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

Kosten

Die Erklärung ist gebührenpflichtig und kostet

  • CHF 75.

Inkraftsetzung

Der BR hat entschieden, die Änderungen und Anpassungen der Erlasse auf den 01.01.2022 in Kraft zu setzen.

Auswirkungen?

Die Geschlechtsänderung im Personenstandsregister hat keine Auswirkungen auf:

Weiterhin kann im Personenstandsregister nur eingetragen werden:

  • das männliche oder das weibliche Geschlecht.

Die allfällige Einführung einer dritten Geschlechtskategorie oder der gänzliche Verzicht auf die Eintragung des Geschlechts bilden

  • Gegenstand eines Berichts, den der BR derzeit in Erfüllung der Postulate Arslan 17.4121 und Ruiz 17.4185 erarbeitet.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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