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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Bushaltestelle: Überfahren der Sicherheitslinie + Führerausweisentzug

Datum:
16.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 90 Abs. 1 + SVG 16b

Sachverhalt 

Strafverfahren

A war im Strafverfahren rechtskräftig wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie zu einer Busse von CHF 300 rechtskräftig verurteilt worden.

Administrativverfahren

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Schwyz entzog A den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten.

Beschwerde von A ans Bundesgericht

A erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte dabei

  • die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
  • den Verzicht auf die Anordnung einer Administrativmassnahme.

Seine Anträge begründete er damit, dass eine unrichtige Sachverhaltsfeststel­lung der Vorinstanz vorliege:

  • Beim Überholen des haltenden Linienbuses sei ein ausreichender Strassenraum für ein gefahrloses Vorbeifahren vorhanden gewesen.
  • Er habe die Sicherheitslinie höchstens geringfügig und unbe­wusst touchiert:
    • Während des Überholmanövers sei kein Gegenverkehr oder keine anderen Verkehrs­teilnehmer zugegen gewesen.

Weiter erblickte A in seinem Verhalten und mit Blick auf die neue Bussenliste, welche für das Überfahren einer Sicherheitslinie ab dem 1.1.2020 lediglich ein Ordnungsbussenverfahren (OBV) vor­sehe, eine besonders leichte Widerhandlung gemäss SVG 16a Abs. 4.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legte seiner Entscheidfindung zugrunde:

  • Sachverhalt / Tatbestand
    • Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war weder offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, noch rechtsverletzend und basierte auf der von A im Strafverfahren anerkannten Sachverhaltsdarstellung.
  • Qualifikation der Widerhandlung
    • Bei der Qualifikation der Widerhandlung folgte das Bundesgericht ebenfalls der Argumentation der Vorinstanz:
      • Das Überfahren einer Sicher­heitslinie wurde objektiv als eine schwere Widerhandlung eingestuft; für die Annah­me einer bloss mittelschweren Widerhandlung genüge ein vergleichsweise geringes Verschulden, was in casu zugunsten von A angenommen worden sei.
  • Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens (OBV)
    • Mit seinem Vorwurf, auf den Tatbestand des Überfahrens einer Sicherheitslinie sei seit dem 01.01.2020 das Ordnungsbussenverfahren anwendbar, drang A ebenfalls nicht durch:
      • Der rechtserhebliche Sachverhalt ereignete sich am 10.10.2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts.
  • Rückfälligkeit von A
    • A war bereits am 12.02.2018 und damit weniger als zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12.10.2018 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden.
    • Er gilt damit als rückfällig im Sinne von SVG 16b Abs. 2 lit. b, womit die minimale Entzugsdauer bei den vom Verkehrsamt angeordneten vier Monaten liegt.

Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde des A wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11.02.2020

Verwarnung oder Führeraus­weisentzug nach einer leichten Wider­handlung

Art. 16a SVG 61

1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

a.     durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;

b.     62 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c.     63 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

2 Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führer­ausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorange­gangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

3 Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Admi­nistrativmassnahme verfügt wurde.

4 In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

62 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

63 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

Führerausweis­entzug nach einer mittel­schweren Widerhandlung

Art. 16b SVG 64

1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

a.     durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Si­cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.     65 in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

c.     bis.66 gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;

d.     ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die ent­sprechende Kategorie zu besitzen;

e.     ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

2 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:

a.     mindestens einen Monat;

b.     mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittel­schweren Widerhandlung entzogen war;

c.     mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschwe­ren Widerhandlungen entzogen war;

d.     mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlun­gen entzogen war;

e.     unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Per­son während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Aus­weisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Adminis­tra­tivmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat;

f.      67 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d ent­zogen war.

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

66 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

67 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.

Führerausweis­entzug nach einer schweren Widerhandlung

Art. 16c SVG 68

1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

a.     durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Ge­fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;

b.     69 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemal­kohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt;

c.     wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus ande­ren Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motor­fahrzeug führt;

d.     sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet wer­den muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wi­dersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;

e.     nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht er­greift;

f.      ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

2 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führer­ausweis entzogen für:

a.     mindestens drei Monate;

a.     bis.70 mindestens zwei Jahre, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; Artikel 90 Absatz 4 ist anwendbar;

b.     mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Wi­der­handlung entzogen war;

c.      mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhand­lung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

d.     unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindes­tens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person wäh­rend mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweis­ent­zugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnah­me ausgesprochen wurde, begangen hat;

e.     71 immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe d oder Artikel 16b Absatz 2 Buchstabe e ent­zogen war.

3 Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buch­stabe f tritt an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.

4 Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugs­dauer.

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).

69 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

71 Siehe auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am Ende dieses Textes.

Quelle

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