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Coronavirus: Einreise nach Österreich – Neue Bestimmungen ab 20.12.2021

Datum:
20.12.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), Österreich-Reisen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

2G+ Pflicht / Inland-Massnahmen

Einleitung

Seit unserer letzten Berichterstattung vom 06.12.2021 haben sich die Verhältnisse wieder geändert:

  • Der bis zum 13.12.2021 gültig gewesene Lockdown wurde (für Geimpfte und Genesene) aufgehoben.
  • Touristische Reisen nach Österreich waren wieder möglich.
  • Wie gemeldet wurden die Einreisebestimmungen angepasst.

Österreich hat seine Einreisebestimmungen nun erneut angepasst:

  • Ab dem 20.12.2021 dürfen nur noch dreifach Geimpfte und Genesene nach Österreich einreisen.
  • Nicht dreifach geimpfte oder genesene Personen müssen für die Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Die neuen Massnahmen sollen der Ausbreitung der Omikron-Variante entgegenwirken.

Weitere Einzelheiten nachfolgend.

Agenda

Einreise-Rechtsgrundlagen

Mit dem 20.12.2021 tritt die 9. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft.

Entscheidungsgrundlagen

Um die globale Ausbreitung der Omikron Variante einzubremsen hat Österreich die Einreiseregeln verschärft.

Ein gültiger 2-G Nachweis und die zusätzliche PCR-Testung für Einreisen aus allen Staaten ermöglicht es den Reiseverkehr aufrecht zu erhalten

Neue Einreisebestimmungen ab 20.12.2021

Ab 20.12.2021 werden die österreichischen Einreisebestimmungen verschärft.

Auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:

  • 2G+ Pflicht (geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten
    • Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
    • 3G für Pendler:innen bleibt
    • Ausnahmen gibt es für Schwangere und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.

Fazit:

Nur noch dreifach Geimpfte dürfen ohne einen negativen PCR-Test vorzulegen ins Land.

Reiserückkehrer aus Afrika wollen die besonderen Informationen beachten

Südafrika (Republik Südafrika) | gv.at

Registrierungspflicht (Pre Travel Clearance)

Vor jeder Einreise aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage 1 geführt werden, ist grundsätzlich eine elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) notwendig.

Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern.

Die verpflichtende Registrierung entfällt bei der Einreise aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 (zB Schweiz), wenn schon bei der Einreise ein 2,5-G-Nachweis vorgelegt werden kann und gilt auch für Pendler aus diesen Staaten und Gebieten.

Dies heisst, dass Personen, die den Test erst nach Einreise in Österreich durchführen lassen, müssen sich weiterhin vorab online via Pre-Travel-Clearance registrieren.

Bei der Einreise nach Österreich können folgende gesetzliche Bestimmungen gelten:

  • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance (PTC).
  • Vorweis eines ärztlichen Zeugnisses oder eines in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweises über ein gültiges negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2, eines Impfzertifikats oder eines Genesungszertifikats von SARS-CoV-2.
  • Unverzüglicher Antritt einer zehntägigen Quarantäne nach der Einreise, die frühestens am fünften Tag nach der Einreise durch einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 beendet werden kann. Der Tag der Einreise gilt als Tag „null“.

Welche Bestimmungen gelten, ist vom Staat oder Gebiet der Ausreise bzw. des Aufenthalts und dem Einreisegrund abhängig.

Ausnahmen der verpflichtenden Registrierung zur Pre-Travel-Clearance

Von der verpflichtenden Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ausgenommen sind unter anderem Personen, die

  • aus einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 regulär einreisen und
  • sich in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in einem Staat oder Gebiet der Anlage 1 oder in Österreich aufgehalten haben und
  • einen Nachweis im Sinne der 2,5-G-Regel (geimpft, genesen, PCR getestet) besitzen.

 

Trifft dies auf Sie zu, muss das PTC Formular nicht ausgefüllt werden.

Zu den Staaten und Gebieten der Anlage 1 gehören derzeit: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Katar, Kroatien, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südkorea, Taiwan, Tschechische Republik, Ungarn, Uruguay, Vatikan, Vietnam und Zypern.

Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr

Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.

Aktuelle Maßnahmen: Regelungen über Weihnachten und Silvester

Die österreichische Bundesregierung hat sich am 17. Dezember über die Maßnahmen für die kommenden 10 Tage sowie über die weitere Vorgehensweise beraten. Folgende Regelungen treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft:

Die gegenwärtigen Maßnahmen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben im Wesentlichen unverändert: Personen mit einem gültigen 2-G-Nachweis dürfen nach wie vor am gesellschaftlichen Zusammenleben teilnehmen.

Die 2-G-Regelungen in Gastronomie, Hotellerie, Handel etc. bleiben wie gehabt bestehen.

Der Lockdown für Ungeimpfte wird jedoch um weitere 10 Tage verlängert.

Informationen zur Impfpflicht ab Februar 2022

Regelungen ab dem 12. Dezember

Der seit 22. November geltende allgemeine Lockdown hat Wirkung gezeigt. Die Corona-Zahlen sinken, der Trend geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung und Bundesländer haben sich daher unter Einbeziehung von Expert:innen darauf verständigt, den allgemeinen Lockdown in Österreich unter bedachten Sicherheitsmaßnahmen wieder zu beenden – aber nur für Geimpfte und Genesene.

Für Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis besteht weiterhin eine generelle Ausgangsbeschränkung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen (Arbeit, Ausbildung, Einkauf von lebensnotwendigen Gütern etc.) dürfen diese Personen ihren eigenen Wohnbereich verlassen.

Personen unter 12 Jahren sind von den Ausgangsbeschränken und den Regelungen ausgenommen. Für Personen ab 12 Jahren ist der Ninja-Pass bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht einem 2-G-Nachweis gleichgestellt.

Konkret gelten ab 12. Dezember folgende Regelungen:

Maskenpflicht

  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend. Dies gilt auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden).

Abstandspflicht

Ein verordneter Mindestabstand zu Personen aus einem fremden Haushalt besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, dass zu haushaltsfremden Personen ein Abstand von 2 Metern eingehalten wird.

Ausgangsbeschränkungen

 Personen ohne gültigen 2-G-Nachweis:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin
      • gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren & Tierarztbesuche
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen 

Personen mit gültigem 2-G-Nachweis

Für die Gastronomie gibt es eine Sperrstunde ab 23 Uhr.

Reisen

  • Auslandsreisen sind für Alle möglich. Für ungeimpfte Personen stellen sie einen Ausnahmegrund der Ausgangsbeschränkung dar (psychische und physische Erholung im Freien); es sind natürlich die Einreisebestimmungen bei der Einreise ins Zielland und nach Österreich zu berücksichtigen. Die Ausreise darf jedoch nicht erfolgen, um die nationalen Bestimmungen (Lockdown Ungeimpfte) zu umgehen. 

Verkehrsmittel

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt eine FFP2-Maksenpflicht.
  • In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.
  • Betreiber von Seil und Zahnradbahnen, Busreisen und Ausflugsschiffen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • Betriebsstätten des Handels sowie (körpernahe) Dienstleistungen dürfen nur mit gültigem 2-G-Nachweis betreten werden.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Für Kund:innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht
  • Ausnahmen der 2-G-Pflicht bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Auch hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen 

Schule

 Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.
  • Es wird grundsätzlich eine Home-Office Regelung empfohlen.

Gastronomie

Generell:

  • Generelles Verbot von Nachtgastronomie inkl. Apres-Ski
  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Die Abholung von Speisen und Getränken ist auch für ungeimpfte Personen möglich. Hierbei gilt eine FFP2-Maskenpflicht.

Indoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer am Sitzplatz.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Outdoor:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Gelegenheitsmärkte

Reiner Verkaufsmarkt (lediglich Verkauf von Waren, Speisen, Getränken – keine Konsumation):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte (mit Dienstleistungen und Konsumation z.B. Weihnachtsmärkte etc.):

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen
  • Kontaktdatenerhebung
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen. 

Beherbergungsbetriebe

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Sportstätten

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen. Während dem Sport muss keine Maske getragen werden.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
  • Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.
  • Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regelungen für Zusammenkünfte.

Zusammenkünfte

Generell:

  • Veranstalter:innen haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Veranstalter:innen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.) 

Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht, auch am Sitzplatz.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 2.000 Personen

Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 300 Personen 

Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Anzeigepflicht ab 50 Personen
  • Bewilligungspflicht ab 250 Personen
  • Höchstgrenze: max. 4.000 Personen

Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen

Freizeit- und Kultureinrichtungen generell:

  • Generelles Verbot von Stehgastronomie
  • Generelles Verbot von Barbetrieb
  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen.

Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

Generell

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen. 

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 2 Personen pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienst-leistungen erbracht werden

Generell:

  • Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen sowie ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen. 

Mitarbeiter:innen

  • Es gilt die 2,5-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • In allen geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske verpflichtend, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden.

Besucher:innen

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet. Zusätzlich ist ein gültiger PCR-Test vorzuweisen. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Besucher:innenobergrenze: max. 1 Person pro Tag (ab dem ersten Tag des Aufenthalts).
  • Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

Kinder und Jugendliche:

  • Zutritt ist nur mit gültigem 2,5-G-Nachweis gestattet. Bei mangelnder Verfügbarkeit von PCR-Tests sind auch Antigentests zulässig.
  • Personenobergrenze: max. 25 Personen

Betreuer:innen:

  • Es gilt die 3-G-Pflicht am Arbeitsort.
  • Personenobergrenze: max. 4 Personen zusätzlich zu den 25 Kindern und Jugendlichen

Übersicht: Aktuelle bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern finden Sie im Bereich „Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:

Exkurs: Einreisebestimmungen bis 19.12.2021, 24:00 Uhr

Bis 19.12.2021, 24:00 Uhr, gelten noch die alten Einreisebestimmungen wie folgt:

Für die Einreise nach Österreich aus einem Staat der Anlage 1 (z.B. Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein) gilt grundsätzlich die 2,5G-Regel (PCR-getestet, genesen oder geimpft).

Getestete Personen

  • Molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test): gültig für 72 Stunden ab Probenahme
  • Der «Ninja-Pass»  für schulpflichtige Personen wird in Österreich akzeptiert. 
  • Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt  auch das negative Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle: gültig 24 Stunden ab Probenahme.

Genesene Personen

  • Behördlicher Absonderungsbescheid: gültig für 6 Monate
  • Ärztliche Bestätigung einer abgelaufenen, molekularbiologisch nachgewiesenen Infektion: gültig für 6 Monate

Geimpfte Personen

  • Immunisierung durch zwei Teilimpfungen (AstraZeneca, BioNTech/Pfizer, Moderna): Die Immunisierung gilt ab Erhalt der Zweitimpfung, die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises beläuft sich auf 360 Tage (die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird per 06.12.2021 von 360 Tagen auf 270 Tage reduziert). 
  • Immunisierung durch eine Impfung (Johnson & Johnson): 21 Tage nach der Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 mit nur einer Dosis gilt der Impfnachweis für 270 Tage.
  • Immunisierung durch Impfung von Genesenen: sofern mindestens 21 Tage  davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf Tage (die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird per 06.12.2021 von 360 Tage auf 270 Tage reduziert).

Zu den Staaten der Anlage 1 gehören derzeit: Alle Länder der Europäischen Union sowie:  Andorra, Australien, Fürstentum Liechtenstein, Hong Kong, Jordanien, Kanada, Katar, Kuwait, Macau, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Ruanda, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Uruguay Vatikan, Vietnam.

Sollten Sie keine der 2,5Gs  nachweisen können, müssen Sie eine Reiseregistrierung durchführen und den Test innerhalb von 24 Stunden nach Einreise nachholen. 

Disclaimer

Informieren Sie sich bei den französischen Behörden über die aktuell gültigen Bedingungen für die Einreise und die Massnahmen im Landesinnern und/oder konsultieren Sie die nachgenannten Websites:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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