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In Zivilverfahren bleibt Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen möglich

Datum:
20.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verlängerung bis 31.12.2022

Gerichte dürfen in Zivilverfahren auch im nächsten Jahr den Einsatz technischer Hilfsmittel wie Video- und Telefonkonferenzen anordnen.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 17.12.2021 die angepasste Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

  • gutgeheissen;
  • für die Dauer vom 01.01.2022 bis längstens 31.12.2022 in Kraft gesetzt.

Einleitung

Die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht ist seit dem 20.04.2020 in Kraft und gilt derzeit bis zum 31.12.2021:

  • Verordnungsinhalt

    • Der Verordnungsinhalt regelt
      • den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren;
      • die erleichterte Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren.
  • Pandemie-bedingtes Bedürfnis nach Einsatz technischer Hilfsmittel

    • Ziel des Einsatzes technischer Hilfsmittel

      • Gewährleitung der bestmöglichen Ausübung der Verfahrensrechte in Zivilverfahren auch für bestimmte besonders gefährdete Personen.
    • Covid-19-Gesetz-Verlängerung führt zu Vo-Verlängerung durch BR

      • Nachdem das Parlament die gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz verlängerte, hat der BR die geltenden Regelungen auf Verordnungsstufe um ein Jahr längstens bis zum 31.12.2022 verlängert.
    • Trotzdessen Einverständnis aller Parteien

      • Wie bis anhin braucht es grundsätzlich das Einverständnis aller Prozessparteien für den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen.
    • Positive Erfahrungen

      • Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass gewährleistet sind:
      • die fundamentalen Verfahrensrechte der Parteien;
      • die Datensicherheit;
      • der Datenschutz.
  • Aufhebung der SchKG-Bestimmungen im Covid-19-Gesetz

    • Erleichterte Zustellung behördlicher SchKG-Schreiben

      • Weil die entsprechende gesetzliche Grundlage im Covid-19-Gesetz nicht verlängert wird, werden die Vorordnungsbestimmungen in der aktuellen Fassung betreffend erleichtere Zustellung von behördlichen Schreiben und Urkunden im Rahmen von Betreibungs- und Konkursverfahren aufgehoben.
    • Verwertung über Online-Plattformen

      • Dies gilt ebenso für die Möglichkeit der Betreibungsämter, die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken über öffentlich zugängliche Online-Plattformen vorzunehmen.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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