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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung / Strafrecht

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Missbräuchliche Konkurse + Gläubigerschädigungen: SR lenkt bei 2 von 3 Differenzen ein

Datum:
03.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
missbräuchlicher Konkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

19.043 GESCHÄFT DES BUNDESRATES

Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Bundesgesetz

Einleitung

Ein Paket von Massnahmen soll, so die Absicht des Bundesrates (BR), inskünftig missbräuchliche Konkurse und Schädigungen von Gläubigern weiter erschweren.

Gemäss Expertenschätzungen entstehen durch missbräuchliche Konkurse jährlich Schäden in mehrfacher Millionenhöhe.

Mit der bundesrätlichen Vorlage soll der Konkurs von Unternehmen keinen Vorwand mehr sein, Löhne und Schulden nicht bezahlen zu müssen und andere Unternehmen auf unlautere Weise konkurrenzieren zu können.

Die geforderten Massnahmen beschlagen Rechtsfolgen wie:

  • Strafrechtliche Bestrafung;
  • Tätigkeitsverbot.

Bisherige Parlamentsverhandlungen

Der Ständerat (SR) hat am 31.05.2021 den bundesrätlichen Entwurf beraten und einen von der bundesrätlichen Vorlage abweichenden Entscheid getroffen.

Am 30.09.2021 war der Nationalrat (NR) an der Reihe; seine Entscheidungen hatten 3 Differenzen zur Folge, weshalb die Vorlage zurück an den Ständerat (SR) ging.

Der Ständerat (SR) hat am MI 01.12.2021 die Differenzen der Vorlage erneut beraten.

Beratung im Ständerat (SR)

Beim Vorlagenpaket zur Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen bleibt noch ein Streitpunkt offen:

  • Der SR hat am Mittwoch darauf beharrt, dass auch staatliche Gläubiger künftig auf Konkurs betreiben müssen.
  • Bei den zwei anderen verbliebenen Differenzen schwenkte der SR auf die Lösung des NR ein:

Im Einzelnen:

  • Der SR folgt der eingeschränkten Revisionspflicht (sog. Opting-Out)
    • Bisher wollte der SR eine zweijährige Bewährungsfrist einführen; erst dann hätten die Unternehmen auf eine Revision verzichten können.
    • Mit 23 zu 21 Stimmen bei einer Enthaltung sprach sich der SR knapp für die Abschaffung des rückwirkenden Austritts aus der Revisionspflicht aus.
    • Die Mehrheit der vorberatenden SR-Kommission scheiterte mit ihrem Kompromiss-Vorschlag, wonach die Unternehmen bei der Anmeldung des Revisionsverzichts hätten die Jahresrechnung beilegen und alle zwei Jahre die Jahresrechnungen hätten dem Handelsregisteramt unterbreiten müssen, um den Revisionsverzicht aufrecht halten zu können.
  • Der SR folgt auch beim Mantelhandel dem NR
    • Bei der Redaktion des Verbotes des Mantelhandels folgte der SR der engeren Fassung des NR.
    • Diese will, dass die Anteile von faktisch insolventen Unternehmen nur verkauft werden dürfen, wenn es sich handelt um:
    • Der SR wollte ursprünglich ein umfassendes Verbot.
  • SR hält an seiner strengeren Variante fest, wonach auch staatliche Gläubiger für die Geltendmachung ihrer Forderungsrechte gegenüber Unternehmen den Rechtsweg der Konkursbetreibung wählen sollten
    • Der NR möchte den Gläubigern der öffentlichen Hand, wie zB Steuerbehörden oder Suva, ein Wahlrecht einräumen, d.h. der Staat soll wählen dürfen, ob die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt werden könne.
      • Die Unternehmens-Schulden bei der ESTV (MWST) und bei der AHV seien das grösste Problem.
    • Der BR-Vorschlag gilt als ausgewogen, da der Staat die Konkurseröffnung verlangen könne, aber nicht müsse.
    • Der SR beharrte am Ende in diesem Punkt mit 28 zu 15 Stimmen auf der strikteren Normierung.

Notwendige Differenzbereinigung

Wegen der einen verbliebenen Differenz geht das Gesetzgebungsgeschäft zur Differenzbereinigung an den NR zurück. 

Botschaft / Bericht des Bundesrates

  • Botschaft vom 26. Juni 2019 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Obligationenrechts, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Strafregistergesetzes)

BBl 2019 5193

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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