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Zivilprozessordnung (ZPO): BR verabschiedet Vorlage zum kollektiven Rechtsschutz

Datum:
13.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 10.12.2021 neue Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz vor:

  • Die bestehende Verbandsklage soll ausgebaut werden und künftig auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ermöglichen.
  • Der BR hat an seiner Sitzung vom 10.12.2021 die Botschaft zu einer Änderung der Zivilprozessordnung zuhanden des Parlaments verabschiedet.
  • Der BR erfüllt damit einen Auftrag des Parlaments.

Einleitung

Es gibt Fälle, in welchen eine Vielzahl von Personen gleich oder gleichartig geschädigt sind:

  • Heutiges Recht

    • Jede Person muss ihre Rechtsansprüche individuell einklagen.
  • Folge

    • Rechtsdurchsetzungsverzicht vieler Geschädigter.

Motion 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung»

  • Mit der Motion 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung» verlangt das Parlament
    • Verbesserung der Situation zugunsten der Geschädigten.
  • In der parlamentarischen Beratung zur ZPO-Revision zeigte sich klar die Erwartung, dass der BR neue Vorschläge zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen soll.

Bundesrats-Vorschlag

Der BR schlägt nun zuhanden des Parlaments eine gegenüber dem früheren Vorentwurf vor:

  • Eine einfachere Lösung;
  • Eine schlankere Lösung.

Konkret soll die bestehende Regelung der Verbandsklage in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angepasst bzw. ausgeweitet werden:

  • Die Verbandsklage soll namentlich der Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei sog. „Massen- und Streuschadensfällen“ dienen.

Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  • Verbandsklagerecht

    • Bisher:

      • In der ZPO beschränkt auf Persönlichkeitsverletzungen.
    • Neu

      • Es sollen alle Rechtsverletzungen so eingeklagt werden können.
    • Zusätzliche Legitimations-Voraussetzungen

      • Eine Verbandsklage verlangt inskünftig zusätzliche Voraussetzungen:
        • Bestandesdauer: mindestens 12 Monate;
        • Nicht gewinnorientierter Verband.
  • Geplantes Verbandsklagerecht

    • Legitimationsumfang

      • Legitimation der Verbände auch Ersatzansprüche von betroffenen Personen einklagen zu können.
      • Erfordernis einer
        • vorgängigen Klage-Ermächtigung oder
        • eine späteren Prozess-Beitrittserklärung.
    • Klagevoraussetzung einer Verbandsklage

      • Mindestens 10 betroffene Personen müssen den Verband oder die Organisation
        • vor Klageeinleitung zur Prozessführung ermächtigt haben.
    • Kantonales Verzeichnis der Verbandsklagen

      • Damit allgemein bekannt wird, welche Verbandsklagen rechtshängig oder entschieden sind,
        • muss jeder Kanton künftig ein entsprechendes öffentliches elektronisches Verzeichnis führen.

Möglichkeit kollektiver Vergleiche

  • Neues Verbandsklageverfahren

    • Zulässigkeit eines kollektiven Vergleichs

      • Möglichkeit zur einvernehmlichen kollektiven Einigung zwischen den Parteien mit einem kollektiven Vergleich.
    • Wirkungserstreckung auf die sich dem Vergleich anschliessenden betroffenen Personen

      • Mit der gerichtlichen Genehmigung und Verbindlich-Erklärung bindet der kollektive Vergleich alle betroffenen Personen, die sich der Verbandsklage angeschlossen haben.
  • Kollektiver Vergleich ohne vorgängige Verbandsklage

    • Die Ausnahme

      • Ausnahmsweise ist auch ein kollektiver Vergleich ohne vorgängige Verbandsklage zulässig.
    • Möglichkeit der Wirkungserstreckung auf alle betroffenen Personen

      • Unter besonderen Voraussetzungen soll es zudem zukünftig möglich sein, dass ein genehmigter kollektiver Vergleich für alle betroffenen Personen gilt, die nicht innert einer bestimmten Frist ihren Austritt vom Vergleich erklären.
    • Kein Anschluss, Möglichkeit zur Fortsetzung der individuellen Rechtsverfolgung

      • Betroffene, die von der Austrittsmöglichkeit Gebrauch machen, können ihre Rechte weiterhin individuell durchsetzen.
  • Verzicht auf die Schaffung von Gruppenklage und Gruppenvergleichsverfahren

    • Der BR verzichtet auf die Schaffung
      • eines separaten Gruppenvergleichsverfahrens und
      • einer Gruppenklage.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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