LAWNEWS

Gesundheitsrecht / Bildung ZH

QR Code

Spucktest-Verweigerung von Fünftklässlerin: 10 Tage-Ausschluss vom Präsenzunterricht war rechtens

Datum:
18.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesundheitsrecht
Stichworte:
Coronavirus (COVID-19), COVID-19, Epidemie, Pandemie, Schulunterricht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Fünftklässlerin weigerte sich, am Ausbruchstest in ihrer Schule teilzunehmen, weshalb sie für 10 Tage vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde.

Der Vater der Tochter rekurrierte erfolglos gegen den (teilweise rückwirkenden) Beschluss der Schulpflege beim zuständigen Bezirksrat und erhob in der Folge Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH).

In den Erwägungen des VGer ZH ergab sich folgendes:

  • Grundrechtsfrage

    • Der streitgegenständliche (temporäre) Ausschluss der Schülerin vom Präsenzunterricht berührt deren Anspruch auf Grundschulunterricht (vgl. BV 19).
  • Genügende Rechtsgrundlage

    • Mit § 38 EpG war eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den temporären Ausschluss gegeben,
      • nachdem die Tochter des Beschwerdeführers
        • infolge eines Krankheitsfalls in ihrer Klasse und
        • ihrer Weigerung, sich testen zu lassen,
        • als ansteckungsverdächtig eingestuft werden durfte.
  • Verhältnismässigkeit

    • Die getroffene Massnahme war verhältnismässig,
      • zumal es der Tochter des Beschwerdeführers unbenommen gewesen wäre,
      • diese Massnahme mit ihrer Teilnahme am von der Schule angeordneten kostenlosen Spucktest abzuwenden.

Abweisung der Beschwerde.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH)
4.Abteilung / 4.Kammer
Urteil VB.2021.00680 vom 25.11.2021

(Entscheid noch nicht rechtskräftig)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.