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Coronavirus: BR verabschiedet Härtefallverordnung 2022

Datum:
04.02.2022
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Corona-Härtefallhilfe, Härtefälle, Härtefallhilfe, Härtefallverordnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 02.02.2022 die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet:

  • Umsetzung
    • Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen.
    • Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erlitten haben oder erleiden, mit Beiträgen unterstützen.
  • Kostenbeteiligung des Bundes
    • Der Bund leistet wie bisher 70 – 100 % der Beiträge.
  • Berechtigte Unternehmen
    • Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen ausgerichtet
      • maximal für das erste Halbjahr 2022.
  • Beitragshöhe
    • Die Unterstützungsleistungen
      • berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten.
  • Anspruchsvoraussetzungen
    • Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung:
      • Die Anspruchsvoraussetzungen;
      • die Obergrenzen.

Einleitung

Das Parlament in der Wintersession 2021 die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme verlängert.

Konsultation der Kantone + Verabschiedung

Nach einer Konsultation von Kantonen, Wirtschaftsdachverbänden und den Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben hat der Bundesrat die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) finalisiert und verabschiedet.

Anrufung für erstes Semester 2022 + Inkraftsetzung

Die Härtfallentschädigung

  • kann bei Umsatzrückgängen von Januar bis Juni 2022 eingesetzt werden;
  • wird auf den 08.02.2022 in Kraft gesetzt.

Härtefallverordnung 2022

Die Härtefallverordnung 2022 beinhaltet folgende Eckwerte:

  • Anspruchsvoraussetzungen: Härtefallgesuche stellen können Unternehmen, die bereits im bisherigen System Anspruch hatten. Voraussetzung ist insbesondere eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent oder eine behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021. Weiterhin gelten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz (u.a. Mindestjahresumsatz von 50’000 Franken, Gründung vor dem 1. Oktober 2020).
  • Bemessungsgrundlage und Obergrenzen: Die Unterstützungsbeiträge bemessen sich nach den ungedeckten Kosten im Jahr 2022. Die Obergrenzen entsprechen weitgehend den Grössenordnungen des Härtefallsystems 2020/2021. Sie betragen für die ersten sechs Monate des Jahres 2022 maximal 9 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019. Für kleine Unternehmen (Umsatz ≤ 5 Mio. CHF) liegt die absolute Obergrenze bei 450’000 Franken und für grosse Unternehmen bei 1,2 Millionen Franken. Bei grossen Unternehmen kann diese absolute Obergrenze in Ausnahmefällen erhöht werden. Für Schaustellende gemäss Artikel 11b Covid-19-Gesetz gelten ebenfalls höhere Obergrenzen (18 % des Jahresumsatzes 2018/2019 bzw. 2,4 Mio.).
  • Selbsthilfemassnahmen: Grosse Unternehmen müssen bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen haben, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis.
  • Abwicklung Gesuche: Die Härtefallhilfen werden über die bewährten Vollzugsstrukturen der Kantone abgewickelt.“

Quelle: Medienmitteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 02.02.2022

 „Hinweise zur Einreichung eines Härtefallgesuches

Die Kantone prüfen die Gesuche. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind an den zuständigen Kanton zu richten. Die Verordnung des Bundes regelt, zu welchem Anteil sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen. Die kantonalen Kontaktdaten sind im Internet auf der Website https://covid19.easygov.swiss/haertefaelle/ abrufbar.“

Quelle: Medienmitteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV vom 02.02.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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