LAWNEWS

Strafprozessrecht

QR Code

Befangenheitsanschein eines Staatsanwalts

Datum:
29.03.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Anschein von Befangenheit, Unvoreingenommenheit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BV 30 Abs. 1; BV 29 Abs. 1; EMRK 6 Ziffer 1; StPO 56 lit. a bis f

Die Verfahrensleitung eines Staatsanwaltes kann den An­schein einer Befangenheit erwecken, wenn bei mehreren im gleichen Zusammenhang erstat­teten, gegenseitigen Strafanzeigen

  • markant unterschiedlich den be- und entlastenden Aspekten nachgegangen wird bzw.
  • folgende Umstände und Gegebenheiten bestehen,

nämlich:

  • Unterschiedliche Untersuchungs-Intensivität
    • Untersuchung der Vor­würfe gegen die eine Seite mit erheblich grösse­rer Vehemenz als jenen gegen die andere Seite

und

  • Voreingenommen frühe Meinungsbildung
    • Der Staatsan­walt zeigte sich von der Richtigkeit der Darstellung der einen Seite überzeugt, und zwar
  • in einem sehr frühen Stadium der Untersuchung und
  • ohne wesentliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben.

Obergericht des Kantons Zürich
I.Strafkammer
Beschluss vom 17.12.2021
SB190308
(im Publikationszeitpunkt noch nicht rechtskräftig)
ZR 121 (2022) Nr. 15, S. 44 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.