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Betreibung / Familienrecht

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Definitive Rechtsöffnung: Ehescheidungsvergleich für Volljährigenunterhalt als Rechtsöffnungstitel

Datum:
14.03.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Rechtsöffnung, Rechtsvorschlag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 80 ff.; ZPO 241; OR 112

Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung befunden, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit.

In materiellrechtlicher Hinsicht:

  • Aktivlegitimation

    • Die Eltern sind nach Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes nicht mehr befugt, dessen Volljährigkeitsunterhalt in ihrem Ehescheidungs- oder Eheschutzverfahren geltend zu machen.
  • Gerichtlicher Vergleich

    • Ein gerichtlicher Vergleich darf einen Sachverhalt miteinbeziehen, der nicht zum Gegenstand des betreffenden Prozesses gehört.
  • Vergleichsgegenstand

    • Über den Prozessgegenstand hinausgehende Vergleichsvereinbarungen nehmen ebenfalls an der Rechtskraftwirkung teil.
  • Elternvereinbarung als Vertrag zugunsten eines Dritten

In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht:

  • Rechtsöffnungstitel für definitive Rechtsöffnung

    • Voraussetzung eines definitiven Rechtsöffnungstitels ist aber
      • die Vergleichswirkung wie bei einem Urteil
      • die eindeutige und unzweifelhafte Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Betrag bezahlen zu müssen.

Quelle

BGer 5A_454/2020 vom 13.10.2021   =   Praxis 110 (2021) Nr. 131

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